Conditions of Sale
Versteigerungsbedingungen
1. Euroantik Auktionen Leopoldstr.62 A-6020 Innsbruck führt nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung die Versteigerung von beweglichen Sachen nach Maßgabe der in den Geschäftsräumen der Niederlassung oder in anderen öffentlichen von Euroantik Auktionen gemieteten Versteigerungsräumen ersichtlichen allgemeinen Geschäftsordnung durch. Der Versteigerer versteigert in einer öffentlichen Versteigerung als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung der Einlieferer, die unbenannt bleiben.Mit der Teilnahme an der Auktion werden die nachstehenden Versteigerungsbedingungen des Versteigerers anerkannt.2.Mängel a) Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Die Sachen sind gebraucht. Die Katalogbeschreibungen sind nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen, sie dienen lediglich der Information und sind nicht Teil der vertraglich bedungenen Eigenschaften der Gegenstände im Sinne des § 922 ABGB und sind insbesondere auch keine Garantie im Sinne des § 880a ABGB. Das gleiche gilt für mündliche oder schriftliche Auskünfte aller Art sowie die Bezeichnung der Gegenstände bei Aufruf. Wird zusätzlich ein Internetkatalog erstellt, sind dennoch die Angaben der gedruckten Fassung maßgeblich. Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes werden nicht in jedem Falle angegeben, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Eigenschaftsvereinbarung begründen. Der Versteigerer behält sich vor, Katalogangaben zu berichtigen. Diese Berichtigung erfolgt durch schriftlichen Aushang am Ort der Versteigerung und mündlich durch den Auktionator unmittelbar vor der Versteigerung des einzelnen Gegenstandes. Die berichtigten Angaben treten anstelle der Katalogbeschreibungen. Alle Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich bei der Auktion befinden. b) Der Versteigerer verpflichtet sich bei Sach- und Rechtsmängeln Ansprüche, die innerhalb von 12 Monaten nach dem Zuschlag geltend gemacht werden, nach seiner Wahl an den Käufer abzutreten oder gegenüber dem Einlieferer direkt zu erheben. Voraussetzung dafür ist, dass der Käufer die Auktionsrechnung bezahlt hat. Zur Geltendmachung eines Sachmangels ist die Vorlage des Gutachtens eines anerkannten Sachverständigen, welches den Mangel nachweist, auf Kosten des Käufers erforderlich. ImÜbrigen ist eine Haftung des Versteigerers wegen Rechts- und Sachmängeln ausgeschlossen, sofern dieser seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat.3. Gebote a) Saalgebote Jeder Bieter hat vor Beginn der Auktion seinen Namen und seine Anschrift anzugeben. Dies gilt auch, wenn er sich als Vertreter an der Auktion beteiligt. In diesem Fall hat er zusätzlich Namen und Anschrift des Vertretenen anzugeben. Im Zweifel erwirbt der Bieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Jeder Bieter hat vor Beginn der Auktion eine Depot-Zahlung zu hinterlegen. b) Ferngebote Um die Ausführung schriftlicher Gebote sicher zu stellen, müssen diese auf dem dafür vorgesehenen Formular - mindestens 48 Stunden vor Beginn des ersten Auktionstages beim Versteigerer eingehen. Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen Gebotes ist die genaue Angabe der Person oder Firma des Bieters sowie der Lot-Nummer erforderlich. Mit der Abgabe des Gebotes muss eine Telefonnummer angegeben werden, unter welcher der Bieter regelmäßig zu erreichen ist. Das Gebot beschränkt sich ausschließlich auf die angegebene Lot-Nummer. Schriftliche Gebote werden vom Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein anderes abgegebenes Gebot zu überbieten. Telefonische Gebote werden entgegengenommen, indem der Bieter vor Aufruf des gewünschten Lots angerufen wird. Dies geschieht nur für Lots mit einem Rufpreis ab Euro 500,- .Voraussetzung für die telefonische Teilnahme ist eine schriftliche Anzeige, die spätestens 48 Stunden vor Beginn des ersten Auktionstages beim Versteigerer eingeht. Bei bestimmten Auktionen ist die Abgabe eines Online-Gebots möglich (www.Lot-issimo.de); hierzu ist eine Registrierung mind. 48 Std. vor Beginn des ersten Auktionstags erforderlich. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung von Telekommunikationsverbindungen sowie die ordnungsgemäße Übermittlung und den (rechtzeitigen) Zugang von Onlineangeboten an den Auktionator. Maßgeblich für die Versteigerung bzw. deren Ablauf ist das Saalgeschehen (z.B. hinsichtlich Berichtigungen gem. Ziff. 2 a). Verbindlich sind lediglich die im Saal wiedergegebenen Gebote. In jedem Fall ist der Bieter für den Zugang des Gebotes beweispflichtig. c) Behandlung der Gebote und Zuschlag Der Versteigerer kann Gebote bei Vorliegen sachlicher Gründe ablehnen. Dies gilt insbesondere, wenn Bieter auf Verlangen des Versteigerers keine aus- reichenden, dem Wert des Gebotes entsprechenden Sicherheiten vor der Auktion erbringen können. Bei Ablehnung eines Gebotes bleibt das unmittelbar zuvor abgegebene Gebot verbindlich. d) Der Versteigerer behält sich bei Vorliegen eines sachlichen Grundes das Recht vor, LotNummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder unter Vorbehalt (UV-Zuschlag) zu versteigern. Die Lotnummer ist die Nummer, unter der die Gegenstände in der Auktion aufgerufen werden bzw. im Auktionskatalog verzeichnet sind oder im Freihandverkauf angeboten werden. e) Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Bei gleichlautenden schriftlichen Geboten erhält der Ersteingang den Zuschlag. Bestehen Zweifel darüber, ob oder an wen der Zuschlag erteilt ist oder wurde ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen oder will der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen, so kann der Versteigerer den Zuschlag zurückziehen, der damit unwirksam wird, und den Gegenstand erneut ausbieten. Einwendungen gegen einen Zuschlag sind unverzüglich, d.h. vor Aufruf des nächsten Lots zu erheben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Verst eigerer den Zuschlag verweigern.f) Der Schätzpreis ist in der Regel kein Limit. Der Zuschlag kann auch unter dem Schätzpreis erfolgen. Zum Schutz des eingelieferten Gegenstandes ist der Versteigerer berechtigt, unterhalb des vereinbarten Limits den Zuschlag an den Einlieferer zu erteilen. In diesem Falle entsteht ein Rückgang. g) Wird das mit dem Einlieferer vereinbarte Limit nicht erreicht oder bestehen sonstige wichtige Gründe, kann der Versteigerer den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen (UVZuschlag). Der Gegenstand kann im Falle eines Nachgebotes des Limits auch ohne Rücksprache einem anderen Bieter zugeschlagen oder im Nachverkauf veräußert werden. Gebote mit UV-Zuschlägen sind für Bieter 5 Wochen verbindlich, für den Versteigerer jedoch freibleibend. Insbesondere sind jegliche Ansprüche des Bieters gegen den Versteigerer ausgeschlossen, wenn der UV-Zuschlag nicht ausgeführt wird. h) Ein Gebot erlischt, wenn es vom Versteigerer abgelehnt wird, wenn die Auktion ohne Erteilung des Zuschlages geschlossen wird oder der Gegenstand erneut aufgerufen wird. Ein unwirksames Übergebot führt nicht zum Erlöschen des vorangegangenen Gebotes. i) Mit dem Zuschlag durch den Versteigerer wird der Bieter zur Abnahme des Gegenstandes und zur Zahlung verpflichtet. Das Eigentum an den Versteigerungsgegenständen geht erst mit vollständigem Ausgleich aller Forderungen des Versteigerers an den Käufer über. Bei Zahlung durch Scheck wird erst die vorbehaltlose Bankgutschrift als Zahlungseingang bzw. Erfüllung gewertet. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Gegenstandes geht mit dem Zuschlag an den Käufer über. j) Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung, bei der der Interessent schriftlich den Auftrag zur Gebotsabgabe mit einem bestimmten Betrag erteilt. Die Bestimmungen über den Fernabsatzvertrag finden daher gem. § 5b KSchG keine Anwendung. Für den Nachverkauf gelten die Versteigerungsbedingungen entsprechend.Kaufpreis, Umsatzsteuer a) Die Lieferungen unterliegen im Regelfall der Differenzbesteuerung gem. § 24 UstG:Auf die Zuschlagsumme wird ein Aufgeld in Höhe von 30% (25% Aufgeld plus 5% Gebühr Invaluable = 30%)erhoben. In diesem Aufgeld ist die gesetzliche Umsatzsteuer (Ust.) auf die Gesamtdifferenz enthalten. Die Umsatzsteuer wird bei der Rechnungsstellung nicht ausgewiesen. Bei Einlieferungen z.B. aus Drittländern, die mit Einfuhrumsatzsteuer belastet sind (Kennzeichnung durch * bei der Lot-Nr.), erfolgt die Fakturierung mit der Regelbesteuerung: Auf die Zuschlagsumme wird ein Aufgeld von 30% erhoben. Auf die Zuschlagsumme zzgl. Aufgeld ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu entrichten. b) Besteht die Notwendigkeit zur Einholung von CITES-Bescheinigung zwecks Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Vermarktungsverbot von Gegenständen, die dem Artenschutzabkommen unterliegen, so gehen hierfür anfallende Kosten zu Lasten des Käufers. Eine Garantie für die Genehmigungserteilung (CITES, Artenschutz, Ausfuhr) wird nicht gegeben. c) Der Käufer zahlt die Hälfte des gesetzlichen Folgerechts nach der Staffel des § 16b UrhG sowie die Hälfte der Abgabe an die Künstlersozialkasse. d) Die gesetzliche Umsatzsteuer beträgt z.Zt. 20 %. Gegenstände, die im Katalog durch * vor dem Schätzpreis gekennzeichnet sind, unterliegen im Falle der Regelbesteuerung der ermäßigten Umsatzsteuer von 13 %. e) Werden bei Anwendung der Differenzbesteuerung Waren in einen anderen EUMitgliedsstaat geliefert, so ist die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht anwendbar. Bei Ausfuhrlieferungen in Drittländer wird dem Käufer die Umsatzsteuer erstattet, sobald dem Versteigerer der Ausfuhr- und Abnehmernachweis vorliegt. f) Während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung; Irrtum vorbehalten. Eine nachträgliche Umschreibung der Rechnung auf Kundenwunsch ist kostenpflichtig.Fälligkeit, Zahlung und Verzug a) Persönlich an der Versteigerung teilnehmende Käufer haben den Endpreis (Zuschlagpreis zuzüglich Aufgeld und Umsatzsteuer) sofort nach erfolgtem Zuschlag an den Versteigerer zu bezahlen. Bei Käufern, die schriftlich, telefonisch oder online geboten haben, wird die Forderung mit Zugang der Rechnung fällig. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen, auch früheren Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist dem Käufer nur gestattet, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die Forderung mit der Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang steht. Der Käufer, sofern er Unternehmer ist, verzichtet auf das Leistungsverweigerungsrecht nach § 1052 ABGB. b) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet; ihre Höhe beläuft sich bei privaten Käufern (Verbrauchern) auf 4% p.a., bei gewerblichen Käufern (Unternehmern) auf 9,2 % über dem Basiszinssatz p.a. Bei Zahlung in fremder Währung gehen ein etwaiger Kursverlust und Einlösungsentgelte zu Lasten des Käufers. Außerdem kann der Versteigerer den Käufer auf Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung in Anspruch nehmen. Dazu kann er nach der zweiten Mahnung als Schadenspauschale einen Säumniszuschlag von 3% der Gesamtforderung erheben, es sei denn der Käufer weist nach, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Ist der Käufer in Zahlungsverzug, kann der Versteigerer nach Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen vom Vertrag zurücktreten und statt der Schadenspauschale Ersatz des konkreten Schadens verlangen. Dieser kann so berechnet werden, dass der Gegenstand in einer weiteren Auktion mit einem nach pflichtgemäßem Ermessen des Versteigerers bestimmten Limit erneut versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich Provision und Auslagen des Versteigerers aufzukommen hat. Auf einen Mehrerlös hat er in diesem Falle keinen Anspruch. Die Rechte aus dem ihm vorher erteilten Zuschlag erlöschen mit dem neuen Zuschlag. Mit Eintritt des Verzugs werden sämtliche Forderungen des Versteigerers gegen den Käufer sofort fällig.Abholung, Versendung, Einlagerung a) Der Käufer ist verpflichtet, die Gegenstände sofort nach der Versteigerung in Empfang zu nehmen. Käufer, die schriftlich, telefonisch oder online an der Versteigerung teilgenommen haben, müssen die Gegenstände spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung abholen. Ersteigerte Gegenstände werden jedoch erst mit vollständigem Ausgleich aller Forderungen herausgegeben. b) Gerät der Käufer mit der Annahme in Verzug, so ist der Versteigerer berechtigt, die Sache auf dessen Kosten und Gefahr bei sich oder Dritten einzulagern. Der Käufer trägt auch die Kosten notwendiger Versicherungen. Für die Einlagerung wird pro Objekt und Tag ein Kostenersatz von bis zu Euro 6,- (zuzgl. Umsatzsteuer) bzw. der Satz des Lagerunternehmens berechnet. Dem Käufer bleibt vorbe- halten nachzuweisen, dass Kosten nicht bzw. nicht in dieser Höhe angefallen sind. Der Termin für die Herausgabe eingelagerter Sachen ist mit dem Versteigerer bzw. benannten Dritten abzustimmen. c) Die Versendung, Verpackung und Versicherung ersteigerter Gegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers; der Versteigerer ist lediglich der Vermittler dieser Dienstleistungen. Versandaufträge werden nur ausgeführt, wenn dem Versteigerer oder dem mit dieser Aufgabe betrauten Unternehmen der vom Käufer unterschriebene Versandauftrag vorliegt und die ermittelten Versandkosten sowie alle übrigen Forderungen des Versteigerers bezahlt sind.Haftung Wegen Schäden des Bieter/Käufers haftet der Versteigerer nur, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Versteigerers beruhen oder wenn die Schäden auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Bieters/Käufers durch den Versteigerer beruhen.Allgemeines a) Diese Bedingungen, die mit der Teilnahme an der Auktion anerkannt werden, regeln sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Bieter bzw. Käufer und dem Versteigerer. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters bzw. Käufers haben keine Geltung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. b) Erfüllungsort und Gerichtsstand, soweit er vereinbart werden kann, ist ausschließlich Innsbruck. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-KaufR) findet keine Anwendung. c) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. d) Soweit die Versteigerungsbedingungen in mehreren Sprachen vorliegen, ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgebend. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Übersetzungen