Conditions of Sale
Versteigerungsbedingungen
Hier lesen Sie alles zu unseren Versteigerungsbedingungen.
Stand November 2012
1. Versteigerung
1.1 Die Versteigerung ist öffentlich und erfolgt freiwillig oder im behördlichen
Auftrag. Das Kunst- und Auktionshaus Kastern versteigert im Namen und für
Rechnung seiner Auftraggeber, mit Ausnahme der Eigenware. Eigenware ist durch
Fortlassen der Klammer bei den Ziffern, die die Besitzverhältnisse ausweisen,
kenntlich gemacht.
1.2 Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der
Versteigerung, in der dafür angesetzten Zeit, besichtigt und geprüft werden. Dabei
haften die Interessenten für die von ihnen verursachten Schäden an den
ausgestellten Objekten.
2. Beschaffenheit, Gewährleistung
2.1 Die zur Versteigerung kommenden und im Rahmen der Vorbesichtigung
prüfbaren und zu besichtigenden Kunstwerke sind ausnahmslos gebraucht. Sie
haben einen ihrem Alter und ihrer Provenienz entsprechenden Erhaltungszustand.
Beanstandungen des Erhaltungszustandes werden im Katalog nur erwähnt, wenn
sie nach Auffassung von Kastern den optischen Gesamteindruck des Kunstwerkes
beeinträchtigen. Fehlende Angaben zum Erhaltungszustand begründen infolge
dessen auch keine Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung. Bei den
Katalogpreisen ist der individuelle Zustand einzelner Auktionsobjekte
berücksichtigt.
Interessenten können einen Zustandsbericht für jedes Kunstwerk anfordern. Dieser
Bericht, mündlich oder in Schriftform, enthält keine abweichende
Individualabrede und bringt lediglich eine subjektive Einschätzung von Kastern
zum Ausdruck. Die Angaben im Zustandsbericht werden nach bestem Wissen und
Gewissen erteilt. Sie sind keine Garantien oder Beschaffenheitsvereinbarungen
und dienen ausschließlich der unverbindlichen Information. Gleiches gilt für
Auskünfte jedweder Art, sei es mündlich oder schriftlich. In allen Fällen ist der
tatsächliche Erhaltungszustand des Kunstwerkes zum Zeitpunkt seines Zuschlages
vereinbarte Beschaffenheit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 434ff
BGB).
2.2 Katalogbeschreibungen werden nach bestem Wissen und Gewissen
vorgenommen. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne der §§ 459 ff BGB sind sie
nicht. Kastern behält sich vor, Katalogangaben über die zu versteigernden
Kunstwerke zu berichtigen. Diese Berichtigung erfolgt durch schriftlichen
Aushang am Ort der Versteigerung und mündlich durch den Auktionator
unmittelbar vor der Versteigerung des einzelnen Kunstgegenstandes. Die
berichtigten Angaben treten an die Stelle der Katalogbeschreibung. Die Signaturen
bei Gemälden, Aquarellen, Zeichnungen und druckgrafischen Werken werden
nach bestem Wissen angegeben, sind aber keine Garantie im Rechtssinn. Wenn die
Signatur unserer Auffassung nach vom Künstler eigenhändig angebracht wurde,
wird diese mit "sign." bzw. "monogr." angegeben. Wenn nicht feststeht, dass diese
vom Künstler selbst oder von fremder Hand stammt, wird der Schriftzug als "bez."
ausgewiesen. Ist die Arbeit einem bestimmten Künstler "attr." bzw. mit
"Werkstatt" angeführt, so ist diese Angabe eine ungesicherte Einschätzung des
Auktionshauses. Durch einen Uhrmacher werden die Werke der Uhren lediglich
auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft. Es kann nicht garantiert werden, dass diese
intakt und vollständig sind.
2.3 Die Katalogabbildungen dienen dem Zweck, dem Interessenten eine
Vorstellung von dem Kunstwerk zu geben; sie sind weder Bestandteil der
Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie für die Beschaffenheit. Für die
bei den Abbildungen angegebenen Bildunterschriften bzw. Katalognummern wird
keine Garantie übernommen. Maßgeblich sind die Katalognummern des Textes
und die darin enthaltenen Angaben. Farbabbildungen können vom Original
abweichen.
2.4 Begründete Mängelrügen müssen innerhalb von drei Tagen geltend gemacht
werden. Anerkennung finden sie jedoch nur bis drei Wochen nach der
Versteigerung. Spätere Beanstandungen, gleich welcher Art, bleiben
unberücksichtigt.
2.5 Schadensersatzansprüche gegen Kastern wegen Rechts- und Sachmängeln
sowie aus sonstigen Rechtsgründen (incl. Ersatz vergeblicher Aufwendungen
sowie Ersatz von Gutachterkosten) sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf
vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln von Kastern oder auf der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Kastern beruhen oder ihre
Ursache in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haben.
3. Durchführung der Versteigerung, Gebote
3.1 Der Aufruf beginnt zu dem ersten im Katalog angegebenen Schätzpreis, der
limitorientiert ist.
Die im Katalog angegebenen Schätzpreise dienen nur als Anhaltspunkt für den
Verkehrswert der Gegenstände ohne Gewähr für die Richtigkeit. In der Regel wird
um 10% gesteigert. Gegenstände von geringem Wert können als Konvolute
außerhalb des Katalogs versteigert werden.
3.2 Das Kunst- und Auktionshaus Kastern behält sich das Recht vor, während der
Versteigerung Nummern des Katalogs zu vereinen, zu trennen, außerhalb der
Reihenfolge auszubieten oder zurückzuziehen.
3.3 Alle Gebote gelten als vom Bieter im eigenen Namen
und für eigene Rechnung abgegeben. Will ein Bieter Gebote im Namen eines
Dritten abgeben, so hat er dies 24 Stunden vor Versteigerungsbeginn unter
Nennung von Namen und Anschrift des Vertretenen und unter Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht mitzuteilen. Andernfalls kommt der Kaufvertrag bei
Zuschlag mit dem Bieter zustande.
3.4 Jeder Bieter erhält nach Vorlage eines gültigen Personaldokuments und
Zulassung zur Auktion von Kastern eine Bieternummer. Nur unter dieser Nummer
abgegebene Gebote werden auf der Auktion berücksichtigt. Mit der Abgabe eines
Gebotes oder der Erteilung eines schriftlichen Auftrages erkennt der Käufer diese
Versteigerungsbedingungen an.
3.5 Von Bietern, die Kastern noch unbekannt sind, benötigt Kastern spätestens 24
Stunden vor Beginn der Auktion eine schriftliche Anmeldung mit gültigem
Personalausweis. Kastern behält sich das Recht vor, eine zeitnahe Bankauskunft
oder Referenzen für die Zulassung zur Auktion anzufordern.
3.6 Dem Einlieferer ist das Eigengebot bzw. das Gebot durch einen Dritten auf
selbst eingelieferte Ware nicht gestattet. Bietet der Einlieferer oder ein von diesem
beauftragter Dritter gleichwohl und erhält den Zuschlag, so ist er jedem anderen
Bieter gleichgestellt. Für den Eigenbieter gelten die Bestimmungen der
Versteigerungsbedingungen daher entsprechend.
3.7 Vorbehaltlich der Zustimmung von Kastern können Gebote auch in
Abwesenheit, d. h. schriftlich oder telefonisch abgegeben werden. Die Zulässigkeit
und das Verfahren bei der Abgabe von Internet-Geboten richten sich
ausschließlich nach Ziffer 3.10 dieser Versteigerungsbedingungen. Gebote in
Abwesenheit werden in der Regel zugelassen, wenn der Bieter mindestens 24
Stunden vor Beginn der Versteigerung bei Kastern die Zulassung beantragt hat.
Der Antrag muss das Kunstwerk unter Aufführung von Katalognummer und
Katalogbezeichnung benennen. Im Zweifel ist die Katalognummer maßgeblich;
Unklarheiten gehen zu Lasten des Bieters. Die Bearbeitung der Gebote in
Abwesenheit ist ein zusätzlicher und kostenloser Service von Kastern, daher kann
keine Zusicherung für deren Ausführung bzw. fehlerfreie Durchführung gegeben
werden. Dies gilt nicht, soweit Kastern einen Fehler wegen Vorsatzes oder grober
Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Die in Abwesenheit abgegebenen Gebote sind den
unter Anwesenden in der Versteigerung abgegebenen Geboten bei Zuschlag
gleichgestellt.
3.8 Das schriftliche Gebot muss vom Bieter unterzeichnet sein und den für das
Kunstwerk gebotenen Hammerpreis (Zuschlagsumme ohne Aufgeld, ggf.
Zollumlage und Mehrwertsteuer) nennen. Bei schriftlichen Geboten beauftragt der
Interessent den Versteigerer, für ihn Gebote abzugeben. Schriftliche Gebote gelten
als in der Versteigerung bereits abgegebene Gebote. Gehen mehrere gleich hohe
schriftliche Gebote für dasselbe Kunstwerk bei Kastern ein, so erhält das zuerst
eingetroffene Gebot den Zuschlag, wenn kein höheres Gebot vorliegt oder
abgegeben wird. Bei gleichem Eingangstag entscheidet das Los. Jedes schriftliche
Gebot wird von Kastern nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der
erforderlich ist, um ein anderes abgegebenes Gebot zu überbieten.
3.9 Bei telefonischen Geboten wird ein im Saal anwesender Telefonist beauftragt,
nach Anweisung des Telefonbieters, Gebote abzugeben. Telefonische Gebote
können von Kastern aufgezeichnet werden. Mit dem Antrag zum telefonischen
Bieten erklärt sich der Antragsteller mit der Aufzeichnung von Telefongesprächen
einverstanden. Das Kunst- und Auktionshaus Kastern haftet nicht für das
Zustandekommen und die Aufrechterhaltung von Telekommunikationsverbindungen
oder Übermittlungsfehler. Für diesen Fall empfiehlt sich die Abgabe
eines schriftlichen Sicherungsgebotes.
3.10 Internet-Gebote können sowohl als sog. "Vor-Gebote" vor Beginn einer
Versteigerung als auch als sog. "Nach-Gebote" nach Beendigung der
Versteigerung nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen abgegeben werden.
Angebote, die bei Kastern während einer laufenden Versteigerung via Internet
eingehen, werden im Rahmen der laufenden Versteigerung nicht mehr
berücksichtigt. Im Übrigen sind Internet-Gebote nur dann zulässig, wenn der
Bieter von Kastern zum Bieten über das Internet mit Benutzernamen und Passwort
angemeldet hat. Sie stellen nur dann gültige Gebote dar, wenn sie durch den
Benutzernamen und das Passwort zweifelsfrei dem Bieter zuzuordnen sind. Die
über das Internet übertragenen Gebote werden elektronisch protokolliert. Die
Richtigkeit der Protokolle wird vom Bieter/Käufer anerkannt, dem jedoch der
Nachweis ihrer Unrichtigkeit offen steht. Das Internet-Gebot muss in jedem Fall
den für das Kunstwerk gebotenen Hammerpreis (Zuschlagsumme ohne Aufgeld,
ggf. Zollumlage und Mehrwertsteuer) nennen. Gehen mehrere gleich hohe Vor-
Gebote über das Internet für dasselbe Kunstwerk bei Kastern ein, so erhält das
zuerst zugegangene Gebot den Zuschlag, wenn kein höheres Gebot vorliegt oder
abgegeben wird. Jedes über das Internet abgegebene Gebot wird von Kastern nur
mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um ein anderes
abgegebenes Gebot zu überbieten.
3.11 Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung. Bei Nachgeboten erteilt der
Interessent entweder telefonisch oder schriftlich den Auftrag zur Gebotsabgabe mit
einem bestimmten Betrag. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn Kastern
das Gebot annimmt.
3.12 In den Fällen des schriftlichen Gebotes und des telefonischen Gebotes sowie
in dem Fall des Nachverkaufs finden die Bestimmungen über Fernabsatzverträge
(§§ 312 b) - 312 d) BGB) keine Anwendung.
4. Zuschlag, Gefahrübergang, Abholung
4.1 Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden. Mit
dem Zuschlag kommt zwischen Kastern, handelnd für seinen jeweiligen
Auftraggeber, und dem Bieter, dem der Zuschlag erteilt wird, ein Kaufvertrag
zustande. Kastern kann den Zuschlag verweigern oder unter Vorbehalt erteilen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Bieter, der dem Versteigerer nicht bekannt
ist oder mit dem eine Geschäftsverbindung noch nicht besteht, nicht spätestens bis
zum Beginn der Versteigerung Sicherheit in Form von Bankauskünften oder
Garantien leistet. Ein Anspruch auf Annahme eines Gebotes besteht jedoch
grundsätzlich nicht. Wird ein Gebot abgelehnt, so bleibt das vorangegangene
Gebot wirksam. Wenn mehrere Personen das gleiche Gebot abgeben und nach
dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Kastern kann
den Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein
rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder wenn der
Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst Zweifel über den
Zuschlag bestehen. Wenn trotz abgegebenen Gebots ein Zuschlag nicht erteilt
wird, haftet Kastern dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei
einem unter Vorbehalt erteilten Zuschlag bleibt der Bieter drei Wochen an sein
Gebot gebunden. Ein unter Vorbehalt erteilter Zuschlag wird nur wirksam, wenn
Kastern das Gebot innerhalb der drei Wochen nach dem Tag der Versteigerung
schriftlich durch entsprechende Rechnungslegung bestätigt. Wird der Vorbehalt
vom Einlieferer der Ware nicht angenommen, wird die Sache ohne Rückfrage
beim Vorbehaltbieter an einen höher Bietenden abgegeben.
4.2 Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr auf
den Erwerber über. Anwesende Erwerber sind verpflichtet, die Gegenstände sofort
nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Die Gegenstände werden grundsätzlich
erst nach vollständiger Bezahlung aller vom Käufer geschuldeten Beträge
ausgehändigt.
4.3 Abwesende Erwerber sind verpflichtet, die Gegenstände unverzüglich nach
Mitteilung des Zuschlages bei Kastern abzuholen. Kastern organisiert die
Versicherung und den Transport des Kunstwerkes zum Käufer nur auf dessen
schriftliche Anweisung hin und auf seine Kosten und Gefahr.
4.4 Hat der Erwerber die Gegenstände nicht spätestens drei Wochen nach
erfolgtem Zuschlag bzw. nach Mitteilung bei Kastern abgeholt, wird Kastern den
Erwerber zur Abholung der Gegenstände binnen einer Woche auffordern. Nach
Ablauf dieser Frist hat Kastern das Recht, die Gegenstände auf Kosten und Gefahr
des Ersteigerers bei einem Lagerhalter aufbewahren zu lassen. Vor einer
Aufbewahrung unterrichtet Kastern den Ersteigerer. Unabhängig davon kann
Kastern wahlweise Erfüllung des Vertrages verlangen oder die gesetzlichen Rechte
wegen Pflichtverletzung geltend machen. Zur Berechnung eines eventuellen
Schadens wird auf Ziff. 5 und 7 dieser Bedingungen verwiesen. Kastern trägt in
keinem Fall eine Haftung für Verlust, Beschädigung oder Verwechslungen nicht
abgeholter oder mangels Bezahlung nicht übergebener Gegenstände, es sei denn,
Kastern fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
5. Kaufpreis, Zahlung
5.1 Zum Zuschlagpreis wird ein Aufgeld von 17,5% zuzüglich der auf das Aufgeld
entfallenden Mehrwertsteuer erhoben.
5.2 Von der Umsatzsteuer befreit sind Versteigerungsleistungen an:
1. EU-Unternehmer, die für deren Unternehmen ausgeführt werden, bei Angabe
einer gültigen USt-ID-Nr.
2. Unternehmer aus Drittländern haben eine Bescheinigung der
Unternehmereigenschaft durch eine beglaubigte Übersetzung der Heimatbehörde
vorzulegen.
Privatpersonen aus der EU oder Drittländern sind nicht von der Umsatzsteuer
befreit gemäß § 3a Abs. 1 IStG und Art. 45 MsStSystRL.
5.3 Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen
der Nachprüfung und können berichtigt werden; Irrtum bleibt insoweit
vorbehalten.
5.4 Die Zahlung des mit dem Zuschlag fälligen Gesamtbetrages ist in bar, per ECKarte
oder durch bankbestätigten Scheck zu entrichten. Schecks werden nur
erfüllungshalber angenommen. Alle Steuern, Kosten, Gebühren der Überweisung
oder der Scheckeinlösung (inklusive der von Kastern in Abzug gebrachten
Bankspesen und evtl. Kursverluste bei Zahlungen in ausländischer Währung)
gehen zu Lasten des Käufers. Persönlich an der Kunstversteigerung teilnehmende
Käufer haben den Kaufpreis sofort nach erfolgtem Zuschlag an das Kunst- und
Auktionshaus zu zahlen. Zahlungsverzug tritt zehn Tage nach Rechnungsdatum
ein. Zahlungen sind in Euro an Kastern zu leisten. Entsprechendes gilt für Schecks,
die erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift als Erfüllung anerkannt werden. Wir
bitten um Verständnis, dass ausländische Schecks nicht akzeptiert werden.
Zahlungen per VISA/Mastercard werden akzeptiert, jedoch wird ein
Kreditkartenaufschlag in Höhe von 3,5 % des Rechnungsbetrages erhoben.
5.5 Die Bedingungen gelten sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf.
6. Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
6.1 Das Eigentum am Kunstwerk geht erst mit vollständigem Eingang aller nach
Ziff. 5 geschuldeten Zahlungen auf den Käufer über. Für den Fall, dass der Käufer
das Kunstwerk veräußert, bevor er sämtliche Forderungen von Kastern erfüllt hat,
tritt der Käufer bereits jetzt sämtliche Forderungen, die aus dem Weiterverkauf
entstehen, an Kastern ab. Kastern nimmt die Abtretung hiermit an.
6.2 Der Käufer kann gegenüber Kastern nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen.
6.3 Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers aufgrund von Ansprüchen aus einem
früheren Geschäft mit Kastern ist ausgeschlossen. Soweit der Käufer
Vollkaufmann ist, verzichtet er auf seine Rechte aus §§ 273, 320 BGB.
7. Verzug
7.1 Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig.
7.2 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 1,5% je
angebrochenen Monat berechnet. Im Übrigen kann Kastern, handelnd für seinen
jeweiligen Auftraggeber, bei Zahlungsverzug wahlweise Erfüllung des
Kaufvertrages verlangen oder nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag
zurücktreten.
an andere
Auktionshäuser weiterzugeben.
7.3 Einen Monat nach Eintritt des Verzuges ist Kastern berechtigt und auf
Verlangen des Einlieferers verpflichtet, diesem Namen und Adressdaten des
Käufers zu nennen.
8. Einwilligungserklärung Datenschutz
Ich bin damit einverstanden, dass mein Name, meine Adresse und Käufe für
Zwecke der Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses elektronisch
von Kastern gespeichert und verarbeitet werden. Sollte ich im Rahmen der
Durchführung und Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses meinen vertraglichen
Pflichten nicht nachkommen, stimme ich zu, dass diese Tatsache in eine
Sperrdatei, die allen Auktionshäusern des Bundesverbands Deutscher
Kunstversteigerer e.V. zugänglich ist, aufgenommen werden kann.
9. Sonstige Bestimmungen
9.1 Diese Versteigerungsbedingungen regeln sämtliche Beziehungen zwischen
dem Käufer und Kastern, Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers haben
keine Geltung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Schriftform.
9.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für den vollkaufmännischen Verkehr ist
ausschließlich Hannover. Es gilt deutsches Recht; das UN-Abkommen über
Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung.
9.3 Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für den freihändigen
Verkauf der zur Auktion eingelieferten Gegenstände.
9.4 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam
sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. In Zweifelsfällen ist die
deutsche Fassung dieser Versteigerungsbedingungen maßgeblich.
Margitta Kastern
(pers. haft. Ges. und Versteigerer für Kunst und Antiquitäten)
Kunstversteigerungen
Margitta Kastern
Karl Heinz Kastern
öffentlich bestellter und vereidigter Kunstversteigerer
Bankverbindung
Bankhaus C. L. Seeliger Kto.-Nr. 6684 BLZ 270 325 00
Sparkasse Hannover Kto.-Nr. 22772 BLZ 250 501 80
Postbank Hannover Kto.-Nr. 135 232-303 BLZ 250 10030
Bankverbindung für
ausländische Käufer
Bankhaus C. L. Seeliger
BIC BCLSDE21
IBAN: DE 70 270 325 00 0000006684