Versteigerungsbedingungen
VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
Mit der Teilnahme an der Versteigerung werden folgende Bedingungen anerkannt:
1. Die Versteigerung erfolgt freiwillig. Sie ist öffentlich im Sinne des §383 Abs.3 Satz 1
BGB und des § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie wird vom Auktionshaus Karrenbauer im
Namen und für Rechnung der Einlieferer durchgeführt. Namhaftmachung der beiden
Vertragspartner ist gewährleistet.
2. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor Auktionsbeginn - auf
Gefahr des Interessenten - besichtigt und geprüft werden. Sie sind in der Regel gebraucht.
Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich beim Zuschlag befinden ohne
Gewähr und Haftung für offene und versteckte Mängel. Die nach bestem Wissen und
Gewissen vorgenommenen Beschreibungen sind keine vertraglichen Beschaffenheitsangaben
oder Garantien im kaufrechtlichen Sinne. Für Katalogbeschreibung und dazugehörige
schriftliche Erklärungen sowie für mündliche Angaben kann deshalb nicht gehaftet
werden. Ausgenommen sind etwaige Ansprüche aufgrund eines groben Verschuldens des
Auktionshauses. Der Versteigerer erklärt sich jedoch bereit, unverzüglich vorgenommene
begründete Rügen an den Einlieferer der bemängelten Sache weiterzuleiten.
3. Der Versteigerer hat das Recht, Nummern zu trennen oder zu vereinen, außerhalb der
Reihe anzubieten oder zurückzuziehen. Ebenso kann er Gebote ohne Begründung
ablehnen. Jeder Bieter bietet in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
4. Gesteigert wird in der Regel um 10 %. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an
den Meistbietenden. Wird das Limit nicht erreicht, sondern unter Vorbehalt zugeschlagen,
so bleibt der Bieter für 4 Wochen an sein Gebot gebunden. Wird ein Vorbehalt durch den
Einlieferer nicht genehmigt oder bietet jemand das Limit, kann die Katalognummer ohne
Rückfrage bei dem Bieter des Vorbehalts an einen höheren Bieter abgegeben werden. Es
bleibt dem Bieter des Vorbehalts überlassen, sich über die Genehmigung seines Gebots zu
informieren. Wenn trotz abgegebenen Gebots kein Zuschlag erteilt wird, haftet der
Versteigerer dem Bieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5. Geben mehrere Personen gleichlautende Gebote ab, so entscheidet das Los. Uneinigkeit
über das letzte Gebot bzw. Zuschlag wird durch nochmaliges Ausbieten behoben. Dies gilt
auch, wenn ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist.
6. Der Zuschlag verpflichtet zu sofortiger Abnahme - in unserem Hause ab kommenden
Montag - und sofortiger Bezahlung des Kaufpreises an den Versteigerer. Mit der Erteilung
des Zuschlags gehen Besitz und Gefahr unmittelbar an den Käufer über. Das Eigentum
geht erst mit vollständiger Bezahlung an den Käufer über.
7. Die Abholung hat innerhalb einer Woche zu erfolgen, es sei denn, dass ausdrücklich
andere Abholzeiten vereinbart wurden. Für Objekte, die nach dieser Zeit nicht abgeholt
wurden, wird eine Lagergebühr in Höhe von 2 €/Tag erhoben. Möbel müssen aufgrund
beschränkter Lagerkapazität auf Kosten des Ersteigerers bei einer Spedition eingelagert
werden.
8. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus Zuschlagpreis sowie dem Aufgeld von 23 %; darin
ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer enthalten. Während oder unmittelbar nach der
Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen wegen Überlastung der Buchhaltung einer
besonderen Nachprüfung und evtl. Berichtigung. Irrtum vorbehalten.
9. Soweit die Versteigerung von Werken der bildenden Kunst folgerechtspflichtig im Sinne
von § 26 URHG ist, besteht ein Rahmenvertrag mit der VG Wort und Bild. Aufgrund
dieser gesetzlichen Vorschrift ist auf solche Werke eine Folgerechtsabgabe zu entrichten,
sofern der Zuschlagspreis € 400,- überschreitet. Diese beträgt derzeit 4 % des Zuschlagpreises
plus 19 % MwSt.. Entsprechende Positionen sind im Katalog und auf der Rechnung
gekennzeichnet.
10. Bei der Verweigerung der Abnahme oder Zahlung sowie bei Verzögerungen haftet der
Ersteigerer für alle daraus entstehenden Schäden. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in
Höhe von 8 % verrechnet. Das Auktionshaus Karrenbauer kann in diesem Falle wahlweise
Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung im Namen des
Einlieferers verlangen. Gegebenenfalls setzt das Auktionshaus für die Erfüllung eine Frist.
11. Das Auktionshaus kann die Sache auch auf einer der nächsten Versteigerungen erneut
anbieten. Falls hierbei der Gegenstand zugeschlagen wird, erlöschen alle Rechte des
säumigen Käufers aus dem ihm erteilten früheren Zuschlag. Er haftet für den etwaigen
Ausfall einschließlich der Versteigerungskosten. Er wird zu einem weiteren Gebot nicht
zugelassen hat auch keinen Anspruch auf etwaig erzielten Mehrerlös. Jede Lagerung bei
Verzug des Käufers erfolgt für Rechnung und Gefahr des Käufers.
12. Schriftliche Aufträge werden angenommen indem der Interessent den Versteigerer
beauftragt für ihn Gebote abzugeben. In diesem Falle findet die Bestimmung über
Fernabsatzverträge §§ 312 b) - 312 d) BGB keine Anwendung. Die Gebote werden
sorgfältig bearbeitet, jedoch ohne Gewähr. Sie müssen 24 Stunden vor Beginn der
Versteigerung beim Versteigerer vorliegen. Die Gebote sind unwiderruflich und enthalten
nicht das Aufgeld (siehe Ziff. 7). Die Gebote müssen eindeutig sein, im Zweifelsfalle ist
die Angabe der Versteigerungsnummer des Gegenstandes verbindlich. Unklare schriftliche
Gebote können unberücksichtigt bleiben. Schriftliche Gebote sind Höchstgebote. Es kann
also auch zu einem niedrigeren Preis zugeschlagen werden. Mit der Abgabe eines Gebotes
erkennt der Bieter diese Versteigerungsbedingungen an.
13. Bei Telefongeboten beauftragt der Bieter durch einen schriftlichen Auftrag einen im Saal
anwesenden Telefonisten für ihn Gebote abzugeben. Der Bieter wird dann vor Aufruf der
gewünschten Position angerufen. Eine Garantie für das Zustandekommen der Telefonverbindung
kann jedoch vom Versteigerer nicht übernommen werden. Der Anruf auf
Kosten des Versteigerers beim Bieter erfolgt nur bei Gegenständen über 250,-- € Limit.
Mit dem Auftrag zum telefonischen Gebot wird automatisch das Limit geboten und
bestätigt. Auch in diesem Falle finden die Bestimmungen über Fernabsatzverträge §§ 312
b) -312 d) BGB keine Anwendung.
14. Der Erwerber ist verpflichtet, die Gegenstände ab dem darauf folgenden ersten Arbeitstag -
Empfang zu nehmen. Wünscht der Ersteigerer den Versand des Ersteigerungsgutes, so
schließt er darüber mit dem Auktionshaus Karrenbauer einen eigenen Versendungsvertrag
ab. Eine Versendung erfolgt immer auf Kosten und Gefahr des Käufers. Konstanz bleibt
für die gegenseitigen Ansprüche aus der Auktion jedoch Erfüllungsort.
15. Erfüllungsort für beide Teile ist Konstanz. Kaufgelder und Kaufgeldrückstände sowie
Nebenleistungen kann der Versteigerer im Namen des Einlieferers einziehen und
einklagen. Zur Anwendung kommt ausschließlich deutsches Recht, die Vorschriften des
internationalen Kaufrechts (UN-Abkommen über Verträge des internationalen
Warenkaufs, CISG) finden keine Anwendung. Der Gesamtbetrag ist mit dem Zuschlag
fällig und zahlbar in bar oder durch bankbestätigten Scheck.
16. Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf des
Auktionsgutes, insbesondere §10. Auch in diesem Falle finden die Bestimmungen über
Fernabsatzverträge, §§ 312 b)- 312 d) BGB keine Anwendung.
17. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit
der übrigen davon unberührt.
Als Versteigerer öffentlich bestellt und vereidigt: Carlo Karrenbauer M. A
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Fuer den Versand von Waren, die durch uns verpackt und versendet werden koennen, finden Sie Betrag fuer Porto und Verpackung auf Ihrer Rechnung oder auf einer separaten Versandrechnung, die Sie von uns erhalten.
Alle anderen Objekte werden durch externe Transportunternehmer versendet.