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Lot 1061: BUREAU CABINET 'A FLEURS',Louis XV, follower of A.

Est: CHF 280,000 - CHF 480,000Sold:
Koller AuctionsZurich, SwitzerlandSeptember 20, 2012

Item Overview

Description

BUREAU CABINET 'A FLEURS',Louis XV, follower of A. ROENTGEN (Abraham Roentgen, 1711-1793) and his workshop, stamped I.G. BARTHEL NEUWIED, circa 1765/75.
Rosewood, tulipwood and partly dyed precious woods with exceptionally fine inlays on all sides. Hinged writing surface lined inside with red, gold-stamped leather above commode lower section with 4 drawers in 3 rows. Fitted interior with 2 large central compartments flanked on each side by 2 drawers below compartment. Exceptionally rich gilt bronze mounts and brass applications. 110x53x(open 70)x107 cm.

Provenance:

- Private collection, Germany.

- P. Mühlbauer, Germany.

- From a European private collection.


The bureau cabinet offered here is illustrated in: H. Huth, Roentgen Furniture, London/New York 1974 (fig. 234), in: J.M. Greber, Abraham und David Roentgen - Moebel fuer Europa, Starnberg 1980; II, pp. 150f. (fig. 290-293) and in: D. Fabian, Roentgenmoebel aus Newied, Bad Neustadt 1986; 265/268.

With a detailed expertise by Dr. C. Cornet, Munich 2012.


SCHREIBKOMMODE 'A FLEURS', Louis XV, Nachfolger von A. ROENTGEN (Abraham Roentgen, 1711-1793) und seiner Werkstatt, sign. I.G. BARTHEL NEUWIED, um 1765/75.
Palisander, Rosenholz und teils gefärbte Edelhölzer allseitig ausserordentlich fein eingelegt mit Rosenblüten, Früchten, exotischen Vögeln, Insekten, Kartuschen und Zierfries. Rechteckiger, allseitig bombierter Korpus mit vorstehenden vorderen Eckstollen auf bogenförmig ausgeschnittener Zarge mit geschweiften Beinen. Schräge, aufklappbare und innen mit rotem, goldgepresstem Leder bezogene Schreibplatte über gebauchtem Kommodenunterteil mit 4 Schubladen auf 3 Reihen. Inneneinteilung mit 2 grossen Zentralfächern, flankiert von je 2 Schubladen unter Fach. Ausserordentlich reiche, vergoldete Bronzebeschläge und Messingapplikationen. 110x53x(offen 70)x107 cm.

Provenienz:


- Privatsammlung, Deutschland.


- P. Mühlbauer, Deutschland.


- Aus einer europäischen Privatsammlung.





Die hier angebotene Schreibkommode ist abgebildet in: H. Huth, Roentgen Furniture, London/New York 1974 (Abb. 234), in: J.M. Greber, Abraham und David Roentgen - Möbel für Europa, Starnberg 1980; II, S. 150f. (Abb. 290-293) und in: D. Fabian, Roentgenmöbel aus Newied, Bad Neustadt 1986; 265/268.





Mit ausführlichem Gutachten von Dr. C. Cornet, München 2012, in dem Folgendes erläutert wird:.





'Bislang galt das Möbel stets als das Werk eines Roentgenschülers und die Inschrift als Meistersignatur. Allerdings liess sich Johann Georg Barthel in keiner Gesellenliste der Roentgenwerkstatt nachweisen. Vielmehr erscheint er um 1771 in den Listen des sog. 'Nahrungsabschlag' (der Geldabgabe auf das gewerbliche Einkommen) als Brauer und Handelsmann. Diese frühe Erwähnung Barthels mit einer anderen Berufsbezeichnung lässt es fraglich erscheinen, ob Barthel tatsächlich dieses Möbel gefertigt haben kann.


Um der Frage nachzugehen, was es nun mit dieser Inschrift und der Herkunft des Möbels auf sich hat, ist es angebracht, sich mit der Person Johann Georg Barthels, soweit dies die Aktenlage bislang zulässt, zu beschäftigen. Er wurde am 8. 6. 1737 als Sohn des Wiedischen Hofschreiners Johann Philipp Barthel (geb. 1699, gest. vor 1771) geboren. Die nächste Nachricht betrifft die Lieferung einer Schreibkommode an den Erbgrafen zu Wied in Jahr 1764, von welcher die Rechnung erhalten ist: 'Vor Ihro hochgräfflichen genaden allergnädigsten Erbgraffen habe ein Schreib Commod verfertiget laut wort? 45 ist zu dank bezahlen. Underthänigster Johann Georg Barthell Neuwied den 28 febr. 1764' Der Verbleib und das Aussehen dieses Möbels sind unbekannt. Diese Rechnung weist Barthel als Hersteller des Möbels aus, es ist demnach gesichert, dass er 1764 Schreinermeister war, denn aus zunftrechtlichen Gründen hätte ein Geselle keine Möbel auf eigene Rechnung fertigen und verkaufen dürfen. Barthel entstammte einer Schreinerfamilie und hatte also auch selbst diesen Beruf erlernt. Es ist nicht allein sein Vater Johann Philipp als Hofschreiner bekannt, ausser ihm sind noch Johann Heinrich Barthel (1697 Kanzleidiener, später Schreinermeister gest. vor 1733), Friedrich Barthel, (Schreinermeister, geb. 1697, 1726 Neubürger in Neuwied, gest. 1761, Sohn des Kanzleidieners Heinrich Barthel), Johann Christian Ludwig Barthel (Schreinermeister, Heirat 1733, wohl identisch mit Christian Barthel, Schreinermeister, der um 1750 genannt ist) und schliesslich noch ein Friedrich Barthel (Bierbrauer, der 1750 in der Kirchstrasse, im gleichen Haus wie Johann Georg Barthel wohnte; seine Witwe lebte später ebenfalls noch dort; vermutlich ist der Brauer Friedrich Barthel identisch mit dem (ehemaligen?) Schreinermeister Friedrich Barthel) bekannt. Johann Georg Barthel heiratete 1771 Katharina Elisabeth Menniger bzw. Mennicke (gest. am 29. 11. 1805) - im selben Jahr, in welchem er in den städtischen Akten, im oben genannten 'Nahrungsabschlag' und in der Liste der Neuwieder 'Stadtvisitation' als 'Handelsmann, Bierbrauer, und Branntweinbrenner' genannt ist. Zu dieser Zeit besitzt er bereits 2 Häuser in der Kirchstrasse, wovon er eines, die Nr. 16, bewohnt. Bis 1781 ist Barthel als 'Reformierter' von 'Profession Handelsmann' in den Akten verzeichnet. Er hatte wohl vor 1771 den Beruf gewechselt, möglicherweise auf Anregung Friedrich Barthels (s. o.), der wohl schon vor ihm den gleichen Weg beschritten hatte; er ist 1726 als Neubürger in Neuwied als Schreinermeister, und 1750 wohnhaft in der Kirchstrasse als Bierbrauer registriert. Er bewohnte das gleiche Haus wie Johann Georg Barthel, und dieser benannte seinen ersten Sohn Johann Friedrich wohl nach ihm. Damit wäre Johann Georg Barthel nicht der einzige in der Familie, der sich vom Schreinerberuf ab- und dem des Brauers zugewandt hätte. Er starb 1805; zu dieser Zeit hatte er schliesslich das Amt des 'amtsführender Bürgermeisters' errungen. Er erscheint ausserdem auf der Liste der Mitglieder des Illuminatenordens: 'Barthel, Joh. Georg; Kaufmann in Neuwied [Bunder]'.


Zur Klärung der Frage, ob Johann Georg Barthel dieses Möbel verfertigt haben könnte, ist es nützlich zu versuchen, seinen Lebensweg zu rekonstruieren: Er hat eine Lehre im Schreinerberuf absolviert, dies müsste in den Jahren um 1750/55, als er zwischen 13 und 18 Jahre zählte, erfolgt sein. Die Gesellenzeit könnte 1755/60 liegen, im Alter von ca. 18-23 Jahren. Nachdem er 1664 eine Kommode gefertigt hat, wie die Rechnung für den Erbgrafen ausweist, ist er um diese Zeit, mit 27 Jahren, bereits Meister gewesen. Das mögliche Zeitfenster für eine Anstellung in der Roentgenmanufaktur liegt demnach zwischen 1755 und vor 1764, denn es ist nicht anzunehmen, dass er als Mitarbeiter der Roentgenmanufaktur ein Möbel an den Wiedischen Hof auf eigene Rechnung geliefert haben könnte. Die Möbel mit Blumenmarketerien der Roentgenmanufaktur sind zwischen 1765 und 1769 zu datieren, und hier kommen Zweifel auf, ob Barthel, selbst wenn er in der Manufaktur tätig gewesen wäre, diese Technik vor 1764 noch hätte gut erlernen können.


Die Frage, ob das Möbel in der Roentgenwerkstatt selbst entstanden sein könnte, lässt sich zweifelsfrei durch die genauere Betrachtung des Möbels mit der Inschrift klären: Die Marketerien, die ja das Hauptelement des Vergleichs mit den Werken Abraham Roentgens sind, weichen in ihren Gravuren vom Duktus der Gravuren Abrahams ab, die Sägegravuren sind geradliniger und oft enger gesetzt als die von Roentgen. Auch die Schattierungstechnik bei den Stichelgravuren ist eine andere, indem an den Blatträndern kurze, gerade eng und vertikal zur Blattgrenze nach aussen gesetzte Linien die Konturen betonen. Ähnliche Linien können durchaus auch bei Abraham Roentgens Arbeiten auftreten, sie sind jedoch in der Regel geschweift und verleihen dadurch dem Blattwerk mehr Plastizität. Generell ist die Linienführung der Gravuren Roentgens weicher und geben den Blüten und Blättern eine natürlichere Erscheinung. Auch die Konstruktion des Möbels zeigt, dass es nicht in der Werkstatt Abraham Roentgens entstanden ist. Andererseits ist es offensichtlich, dass die Roentgenschen Arbeiten bei der Gestaltung und Marketerietechnik einen starken Einfluss ausgeübt haben.


Will man in diesem Zusammenhang die Datierung dieses Schreibmöbels enger fassen, lohnt wieder ein Blick auf die Marketerie: An manchen Details ist bereits eine Tendenz zur kleinteiligen, ungravierten Marketerie zu beobachten - eine Technik, die erst in den späten 60er Jahren in der Manufaktur aufgekommen ist. Zum ersten Mal ist 1768, als David Roentgen die in eine Krise geratene Werkstatt durch eine Lotterie vor dem Bankrott rettete, im Lotterieplan davon die Rede.


Der Schmetterling ähnelt denen auf dem Aufsatzschreibschrank von 1769/70 im Bayerischen Nationalmuseum. Auch dieses angenommene, spätere Entstehungsdatum der Schreibkommode lässt es unwahrscheinlich erscheinen, dass Barthel der Hersteller war. Bereits 1771 besass Barthel zwei Häuser und war, wie erwähnt, Handelsmann. In diesem Beruf konnte man sicherlich rascher zu einem Vermögen gelangen als in einem handwerklichen. Barthel hatte sich wohl bereits vor diesem Zeitpunkt bereits seiner neuen Tätigkeit gewidmet, sonst hätte er wohl so bald kein Haus erwerben können. Sein weiterer Lebensverlauf - er hatte es ja bis zum Bürgermeisteramt gebracht - lässt vermuten, dass er ein wohlhabender Mann war. Bei der auffälligen Inschrift an der Schreibkommode könnte es sich daher statt um eine Signatur um einen Besitzerverweis handeln. In diesem Fall hätte Barthel ein Möbel eines Roentgennachfolgers erworben, und dieses mit seinem Namen versehen lassen.


Es ist überdies denkbar, dass dieses Möbel noch später als 1769/70 entstand, da es mit Sicherheit von einem Nachfolger bzw. Schüler Roentgens gefertigt wurde. Es hatte in der Manufaktur mehrere Gesellen gegeben, die um die Zeit der Krise bzw. der Lotterie dort gearbeitet haben. Der Meister wäre dann einer der nicht bekannten Roentgen-Mitarbeiter, die zwischen 1765 und 1769 die grosse Zahl von 114 unverkauften Möbeln im Wert von 14.212 Gulden produziert hatten, denen gegenüber ein Schuldenberg von insgesamt 7.623 Gulden stand. Es ist durchaus möglich, dass einer von ihnen nach der Trennung von der Roentgenmanufaktur noch längere Zeit an dem dort Erlernten festhielt und mit den neuesten Entwicklungen der Manufaktur nicht Schritt halten konnte. Barthel hätte das Möbel also auch nach 1771 erwerben können, als sich seine Vermögenslage noch verfestigt hatte. Im anderen Fall, nämlich dass Barthel tatsächlich das Möbel gefertigt hätte, stellt sich die Frage, wer ein teures Möbel mit der deutlich sichtbaren Signatur eines ansonsten nicht bekannten Meisters erwerben sollte? Dennoch ist diese Möglichkeit nicht ganz von der Hand zu weisen, denn es existiert laut Greber und in der Folge Fabian, ein zweites 'signiertes' Möbel gleicher Art, dessen Standort und Erscheinungsbild unbekannt sind. Wenn dieses Möbel tatsächlich auch eine Schreibkommode ist, spräche dies wiederum gegen die These des Besitzernamens, denn warum sollte Barthel zwei gleiche Schreibkommoden erwerben, ein Möbeltyp, der ja üblicherweise nicht als Pendantmöbel gefertigt wurde? Die Frage, ob und wann Johann Georg Barthel in der Roentgenmanufaktur gearbeitet hat, ist nicht mit Sicherheit zu beantworten. Da keine schriftliche Nachricht hierüber erhalten ist, speist sich diese Annahme vor allem aus den erhaltenen Möbeln, den beiden signierten(?) Schreibkommoden, die sehr grosse Ähnlichkeit mit Abraham Roentgens Werk aufweisen. Barthel könnte seine Lehr- und Gesellenzeit (ca. 1764 - spätestens 1771) in Abrahams Werkstatt verbracht und später als selbständig arbeitender Schreiner eine eigene Werkstatt geführt haben. Alternativ dazu könnte Johann Georg Barthel für einige wenige Jahre im Anschluss an eine Ausbildungszeit in der Roentgenmanufaktur(?) die Stelle des Wiedischen Hofschreiners in der Nachfolge seines Vaters übernommen haben. Hierfür gibt es bislang zwar keine Hinweise, doch ist auch diese Möglichkeit in Betracht zu ziehen. Es bleibt in jedem Fall die Frage, warum Barthel dann mit den Marketeriegepflogenheiten der Roentgenmanufaktur vertraut war, die erst nach seinem dort möglichen Aufenthalt aufgekommen war. Im fürstlich Wiedischen Schloss befand sich kein Marketerie-Möbel Abraham Roentgens, denn das Rechnungsbuch weist in der fraglichen Zeit keines in dieser Art aus. Barthel könnte sich dennoch über die Erzeugnisse der Manufaktur kundig gemacht die Entwicklung in der Manufaktur weiter beobachtet haben, was ihn in den Stand setzte, Blumenmarketerien Roentgenscher Art einzulegen. Er hätte sich als Schreinermeister, wie auch Roentgen, auf Luxusmöbel spezialisiert und in Konkurrenz zur Roentgenmanufaktur deren Erzeugnisse nachgeahmt. Durch die Roentgenwerkstatt war Neuwied zu einem bekannten Zentrum der Luxusschreinerei geworden, so dass der marketierte Hinweis auf den Ort als Qualitätszeichen gegolten haben kann. Dies könnte auch die auffälligen Signaturen erklären, die er als Markenzeichen anbrachte, um sich von der Roentgenmanufaktur zu unterscheiden. Dann hätte Barthel diesen Konkurrenzkampf gegen die grössere Manufaktur verloren und sich anderen Tätigkeiten zugewandt.


Das Möbel ist eindeutig in der Nachfolge der Werke Abraham Roentgens entstanden. Es ist ausserdem sicher, dass Johann Georg Barthel zumindest einige Jahre den Schreinerberuf ausgeübt hat, entweder in einer eigenen Werkstatt oder vielleicht als Wiedischer Hofschreiner. Ob er dieses Möbel tatsächlich gefertigt hat oder nicht, ist ungewiss; die Details seines wechselhaften Lebenslaufs lassen beide Möglichkeiten zu, wenn auch der Zeitraum von 1768-1771, in welcher dieses Möbel und sein Pendant entstanden sein müssen, gering erscheint. Überdies ist nicht klar, wie der starke Roentgensche Einfluss zustande kam, da diese Art der Marketerie in den möglichen Lehr- und Gesellenjahren Barthels, die er als einzige in der Manufaktur verbracht haben konnte, dort noch nicht üblich war. Das Rätsel um die auffälligen Signaturen bzw. Inschriften lässt sich bei gegenwärtigem Kenntnisstand nicht lösen, die oben angesprochenen Erklärungsmöglichkeiten müssen spekulativ bleiben.


Unabhängig davon, wer dieses Möbel gefertigt hat, stellt es ein historisch besonders wertvolles und einzigartiges Zeugnis dar, denn es ist bislang neben dem zweiten Stück mit unbekanntem Standort das einzige Möbel eines Roentgenschülers aus der Phase der gravierten Blumenmarketerien in Roentgenmanufaktur. Damit ist es das früheste bekannte Möbel eines Roentgennachfolgers. Es ist im Zeitraum der Krise bzw. Rettung der Manufaktur durch die Lotterie entstanden und damit auch ein erster Beleg für ihre frühe Berühmtheit, indem es zeigt, dass es bereits damals einen(?) Meister gab, der sein wirtschaftliches Heil in der Nachahmung ihrer besten Erzeugnisse suchte.'





Lit.: C. Cornet, Zur Konstruktion und Verarbeitung der Roentgenmöbel, in: R. Stratmann-Döhler (Hg.), Mechanische Wunder - Edles Holz, Roentgenmöbel des 18. Jahrhunderts in Baden und Württemberg, Katalog der Ausstellung im Badischen Landesmuseum Karlsruhe 1998/1999. D. Fabian, Roentgenmöbel aus Neuwied, Bad Neustadt/Saale 1986. Ibid., Abraham und David Roentgen - Das noch aufgefundene Gesamtwerk ihrer Möbel- und Uhrenkunst in Verbindung mit der Familie Kinzing in Neuwied, Bad Neustadt/Saale 1996. J.M. Greber, Abraham und David Roentgen - Möbel aus Europa, Starnberg 1980; I, S. 91, 104 und 274. sowie II, Abb. 290-293. H.J. Krüger, Wer noch? Kleiner Nachtrag zur Mitarbeiterzahl der Roentgen-Werkstatt, in: W. Thillmann / B. Willscheid (Hg.), Möbel Design - Roentgen, Thonet und die Moderne, Neuwied 2011; S. 57-87.



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Artist or Maker

Payment & Shipping

Accepted forms of payment: Wire Transfer

Auction Details

Furniture, Sculptures, Applied Arts: Part I

by
Koller Auctions
September 20, 2012, 10:00 AM CET

Hardturmstrasse 102, Zurich, 8031, CH

Terms

Live bidding may start higher or lower

Buyer's Premium

CHF1 - 400,000:25.0%
CHF400,001+:18.0%

Bidding Increments

From:To:Increment:
CHF0CHF799CHF50
CHF800CHF1,999CHF100
CHF2,000CHF3,199CHF200
CHF3,200CHF3,799CHF300
CHF3,800CHF3,999CHF200
CHF4,000CHF8,999CHF500
CHF9,000CHF19,999CHF1,000
CHF20,000CHF31,999CHF2,000
CHF32,000CHF37,999CHF3,000
CHF38,000CHF39,999CHF2,000
CHF40,000CHF89,999CHF5,000
CHF90,000+CHF10,000

Conditions of Sale

(Eine deutsche Fassung dieser Auktionsbedingungen findet sich im Nachgang zur folgenden, in englischer Sprache abgefassten Version.)
AUCTION CONDITIONS
By participating in the auction the bidder accepts the following Auction Conditions of Koller Auctions Ltd ("Koller"). In particular, it shall be noted that without prejudice to Clause 4 no guarantee is given by Koller against legal and material defects of the objects sold and that the contractual relation between Koller and a bidder as well as all business relations resulting from and arising out of the sale at auction are exclusively governed by Swiss law.
1. Legal status of the parties
The auction items are auctioned by Koller in the name and on the account of the seller (the "Seller"). The bid in Swiss francs is accepted from the highest bidder (the "Purchaser") recognised by Koller in the course of the auction resulting in the conclusion of a purchase contract between the Seller and the Purchaser.
2. Surcharge
2.1 In addition to the bid price, the Purchaser shall pay a surcharge on such bid price which is - to the extent an item is offered in Koller's Zurich main auction series ("A-Auctions") - calculated as follows:
(i) on a successful bid of up to CHF 400,000.00: 20 %;
(ii) on a successful bid over CHF 400,000.00: 20% on the first CHF 400,000.00 and 15% on the difference between CHF 400,000.00 and the bid.
2.2 In case of items offered in Koller's Geneva auction series ("G-Auctions") or Koller's Zurich West auction series ("West-Auctions") the surcharge on such bid price is 22%, irrespective of the amount of the successful bid.
2.3 These surcharges will each increase by 3% of the bid price if the winning bid is placed in the course of an Internet live online auction ("Online Auction").
2.4 The Purchaser shall pay Swiss value added tax ("VAT") on the surcharge. The stated percentage of the surcharge relates to the successful bid for each individual item.
2.5 The full tax is charged on all items marked * in the Catalogue, i.e. VAT is charged on the sum of the bid price plus the surcharge for those items. The VAT will be refunded to Purchasers providing a validly stamped export declaration.
2.6 The Purchaser agrees that Koller also receives a commission from the Seller.
3. Disclaimer
3.1 The items are auctioned in the condition existing at the time of the successful bid.
3.2 The items are described to the best of our knowledge and belief. However, Koller cannot accept any liability for the details provided in the Catalogue. The items can be inspected during the preview. The Purchaser is therefore invited to inspect an item prior to the auction and, possibly with the support of an independent specialist advisor, to form its own opinion of the correspondence between the lot and the Catalogue description. Koller reserves the right to call in experts or specialists of its choice to give an opinion and to rely upon that opinion. Koller cannot be held liable for the correctness of such opinions. Neither any such expert opinions or reports, nor the descriptions of items provided by Koller or other statements pertaining to an item (including statements pertaining to the value thereof) constitute explicit or implicit warranties.
3.3 For the purpose of these conditions "Catalogue/s" shall mean the online versions (and not the portable document format (pdf) versions) of the auction sale catalogue/s edited by Koller as they are published on Koller's official webpage (www.kollerauktionen.ch). Koller declines any authorship for descriptions of items not published in the Catalogues and clients are asked to consult the Catalogues to the extent they procure information on items to be sold from other sources than the Catalogues. With regards to A-Auctions the Catalogues in the German language shall exclusively prevail for the specifications of the items; with regards to G-Auctions the Catalogues in the French language shall exclusively apply.
3.4 Subject to Clause 4 below, no guarantee or warranty whatsoever is given in respect of legal and material defects. The liabilities of the Seller vis-à-vis the Purchaser are limited to the same extent as the liabilities of Koller vis-à-vis the Purchaser.
4. Guarantee
4.1 Koller shall reverse the purchase of an item acquired in an A-Auction or a G-Auction, but not of an item acquired in a West-Auction, (subject to Clauses 4.2 and 4.3 below) and shall reimburse the purchase price and the surcharge (incl. VAT) to the Purchaser if the item proves to be a forgery. A "Forgery" shall be deemed to exist if the item in the reasonable opinion of Koller is an imitation created with the intention of causing a deception with respect to the originator, age, period, culture or source, where the correct description of such content is not reflected in the Catalogue (taking account of any additions), and where this circumstance significantly impairs the value of the item in comparison to an item corresponding to the Catalogue description. A lot shall not be deemed to have been forged if it is merely damaged and/or has been subjected to restoration work and/or modifications of any nature whatsoever.
4.2 The guarantee given to the Purchaser in accordance with the above provision shall not be applicable at the discretion of Koller if:
(i) the description of the item in the Catalogue was supported by the view of a specialist or by the prevailing view of specialists, or if the description in the Catalogue suggested that differences of opinion exist in this respect;
(ii) the Forgery was not identifiable as such at the time of the successful bid in accordance with the current state of research and with the generally acknowledged and usual methods, or was identifiable only with disproportionate effort;
(iii) the Forgery (in Koller's careful view) was produced before 1880; or
(iv) the purchase item is a painting, watercolour, a drawing or sculpture which according to the details set out in the Catalogue should have been created prior to 1880.
4.3 This guarantee is applicable from the day of the successful bid for a period of two (2) years (three (3) weeks for jewellery). It shall be granted exclusively to the Purchaser and may not be assigned to any third party. Assertion of the guarantee claim shall be conditional upon the Purchaser making a complaint to Koller by registered letter immediately after the discovery of the defect, and returning the purchase item to Koller in the same condition as it was handed over to him and unencumbered by third parties' claims. The Purchaser shall provide proof that the item is a Forgery. Koller may demand that the Purchaser obtains at his own expense expert opinions from two independent individuals who are recognised experts in the field. However, Koller shall not be bound by any such expert opinion, and reserves the right to obtain additional expert advice at its own expense.
4.4 Koller may at its complete discretion waive the assertion of grounds for exclusion pursuant to the above Clause 4.2 or the fulfilment of preconditions pursuant to the above Clause 4.3.
4.5 The claims of the Purchaser against Koller under Clause 4.1 are limited to the reimbursement of the purchase price and surcharge (incl. VAT) paid by the Purchaser. Further or other claims of the Purchaser against Koller or its employees are excluded under any legal title whatsoever.
5. Participation in the auction
5.1 Any party may participate in an auction as a Purchaser. However, Koller reserves the right at its complete discretion to prevent any person entering its premises or attending or participating in its auctions.
5.2 Purchasers who are not personally known to Koller shall register at least 48 hours before the auction, using the form provided for this purpose. A copy of the passport of the Purchaser shall be enclosed with registration, signed with legal effect. In the event of every payment default of the Purchaser, Koller shall be entitled to charge the credit card of the Purchaser in accordance with the details provided on the registration form up to the level of the owed sum plus the expenses of the card provider.
5.3 If a Purchaser who is unknown to Koller is planning to bid for items with upper estimated values of more than CHF 15,000.00, he shall be required to present to Koller in advance a certificate of creditworthiness issued by a bank approved by Koller.
5.4 In the case of bids for items with upper estimated values of more than CHF 30,000.00, Koller may demand that the Purchaser first remits 20% of the lower estimated value as security. Following the auction, Koller will offset this sum against its claims and the claims of the Seller, and will reimburse any possible surpluses to the Purchaser without delay.
6. Auction
6.1 A bid placed at an auction is a binding offer. The bidder shall remain bound by his bid until this is either outbid or rejected by Koller. Double bids shall immediately be called once again; in case of doubt, the auction management shall decide.
6.2 Koller may refuse a bid either without giving reasons or if a Purchaser fails to fulfil the conditions for participation in an auction pursuant to the above Clauses 5.2 to 5.4. Koller may also knock down or withdraw auctioned items without a sale.
6.3 Koller reserves the right to combine, separate or omit numbered lots in the Catalogue or to offer them out of sequence. Koller reserves the right to sell lots "conditionally" at its sole discretion, in which event the hammer price will be considered as conditional and the highest bidder will remain bound by his bid for 14 days following the auction. The highest bidder will be released from all obligations if he does not receive a statement from Koller within this period declaring the hammer price as final.
6.4 Written bids from potential Purchasers who cannot attend the auction in person are accepted up to 48 hours before the bidding begins.
6.5 Potential Purchasers may bid by telephone if they have given written notice at least 48 hours before the auction starts. Koller does not accept telephone bids for amounts under CHF 500.00 and Purchasers are requested to leave a written bid or participate in the salesroom.
6.6 Potential Purchasers who intend to place their bids in the course of an Online Auction via the internet may participate in the auction once their registration applications have been approved by Koller. Koller reserves the right to decline registration applications at its discretion.
6.7 Koller refuses all liability for any kind of bids as well as advance notifications of telephone bidding which are not taken into consideration. Telephone bidders and persons giving written instructions are also subject to the provisions of Clause 5 relating to proof of identity and financial soundness. In the case of Purchasers who place bids in the course of an Online Auction via the internet, Clause 5 only applies with regards to financial soundness.
7. Transfer of title
Ownership of an auctioned item shall be transferred to the Purchaser as soon as the purchase price and the surcharge (incl. VAT) have been comprehensively paid and Koller has attributed these payments to the corresponding item.
8. Collection of the auctioned items
8.1 The auctioned items must be collected at the Purchaser's own expense within 7 days from the end of the auction during official opening hours. If time permits, the items may be handed over after each auction session. The handover shall be performed following comprehensive payment of the purchase price as well as the surcharge (incl. VAT) and the attribution of this sum to the auctioned item by Koller. Cheques offered as payment shall be confirmed by the drawee bank before the auctioned item is handed over.
8.2 During the aforementioned period Koller shall be liable for loss, theft, damage or destruction of items which have been auctioned and paid for, but only up to the total of the auction price, surcharge and VAT. Koller ceases to have liability after the aforementioned period, and the Purchaser shall be responsible for ensuring adequate insurance cover for the auctioned item. No liability can be assumed for frames and glass. If the auctioned items are not collected within 7 days, they shall be stored at the Purchaser's expense and risk.
8.3 Transport orders may be sent to Koller in writing. Unless otherwise agreed in writing, transport insurance shall be taken out for the sold items at the expense of the Purchaser. Glazed pictures and fragile items shall not be sent by Koller.

9. Payment for the auctioned items
9.1 The invoice for a successful bid for an auctioned item is payable within 7 days from the end of the auction. Irrespective of the Purchaser's instructions, Koller may use any payments by the Purchaser as settlement for any debt owed by the Purchaser to Koller or the Seller and set off any debt which it owes to the Purchaser against its own claims. If the Purchaser defaults on a payment, default interest of 10% p.a. shall be charged on top of the invoiced sum.
9.2 If the Purchaser does not pay or does not pay promptly, Koller may moreover in its own name and in the Seller's name optionally (i) insist on the fulfilment of the purchase agreement or (ii) without further notice withdraw from the purchase agreement and waive the subsequent performance of the Purchaser or assert a claim for compensation for non-performance; in the latter case Koller shall also be entitled, irrespective of a possible minimum sales price, to sell the item either directly or on the occasion of an auction, and may use the proceeds to reduce the debts of the Purchaser. Any possible sales price above the original hammer price shall be paid out to the Seller. The Purchaser is liable to Koller and the Seller for all prejudice caused by non-payment or late payment.
9.3 Koller retains a right of retention and a lien on all the Purchaser's items in its custody until full payment of all monies owed. Koller may exercise such liens in accordance with the legislation on the enforcement of debts or by private sale (including in its own name). The plea of prior lien exploitation pursuant to Art. 41 of the Swiss Debt Collection and Bankruptcy Act is excluded.
10. Representation
Each Purchaser shall be personally liable for the bid placed by him. Proof of the power of representation may be requested from persons bidding as agents for a third party or as an organ of a corporate body. The agent shall be jointly and severally liable with his principal for the fulfilment of all obligations.
11. Miscellaneous provisions
11.1 The auction shall be attended by a state official. The attending official, the local authority and the state have no liability for the acts of Koller.
11.2 Koller reserves the right to publish illustrations and photographs of sold items in its own publications and the media and to publicise its services therewith.
11.3 The aforementioned provisions form part of each individual purchase agreement concluded at the auction. Amendments are binding only with Koller's written agreement.
11.4 The present Auction Conditions and all amendments thereof are governed by Swiss law.
11.5 The courts of the Canton of Zurich shall be exclusively responsible for settling disputes (including the assertion of offsetting and counterclaims) which arise out of or in conjunction with these Auction Conditions (including their validity, legal effect, interpretation or fulfilment). Koller may, however, initiate legal proceedings before any other competent court.


AUKTIONSBEDINGUNGEN

Durch die Teilnahme an der Auktion unterzieht sich der Bieter den nachstehenden Auktionsbedingungen der Koller Auktionen AG ("Koller"). Insbesondere gilt es zu beachten, dass unter Vorbehalt von nachfolgend Ziff. 4 jede Gewähr von Koller für Sach- und Rechtsmängel wegbedungen wird und dass die vertraglichen Beziehungen zwischen Koller und einem Bieter sowie sämtliche aus der Versteigerung resultierenden Geschäftsbeziehungen ausschliesslich Schweizer Recht unterstehen.

1. Rechtsstellung der Parteien
Die Steigerungsobjekte werden durch Koller im Namen und für Rechnung des Einlieferers versteigert. Der Zuschlag erfolgt an den von Koller im Rahmen der Auktion anerkannten Höchstbietenden (der "Käufer") in Schweizer Franken, wodurch ein Kaufvertrag zwischen dem Einlieferer und dem Käufer abgeschlossen wird.
2. Aufgeld
2.1 Nebst dem Zuschlagspreis ist vom Käufer auf den Zuschlagspreis ein Aufgeld zu entrichten, das - falls ein Objekt in Kollers Zürcher Hauptauktionsserie ("A-Auktionen") angeboten wird - wie folgt berechnet wird:
bei einem Zuschlag bis CHF 400'000.-: 20%;
bei einem Zuschlag ab CHF 400'000.-: 20% auf die ersten CHF 400'000.- und 15% auf die Differenz von CHF 400'000.- bis zur Höhe des Zuschlags.
2.2 Falls ein Objekt in Kollers Genfer Auktionsserie ("G-Auktionen") oder in Kollers Zürcher West Auktionsserie ("West-Auktionen") angeboten wird, beträgt das auf den Zuschlagspreis zu entrichtende Aufgeld immer 22%.
2.3 Diese Aufpreise erhöhen sich um jeweils 3% des Zuschlagpreises, falls der Ersteigerer sein Gebot per Internet im Rahmen einer "Live Online" Auktion ("Online Auktion") abgegeben hat.
2.4 Auf das Aufgeld hat der Käufer die schweizerische Mehrwertsteuer ("MWST") zu entrichten. Die angegebenen %-Sätze des Aufgeldes beziehen sich auf den Zuschlagspreis für jedes einzelne Objekt.
2.5 Alle im Katalog mit * bezeichneten Objekte sind vollumfänglich mehrwertsteuerpflichtig, d.h. bei diesen Objekten wird die MWST auf den Zuschlagspreis plus Aufgeld berechnet. Käufer, die eine rechtsgültige abgestempelte Ausfuhrdeklaration beibringen, erhalten die MWST rückvergütet.
2.6 Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass Koller auch vom Einlieferer eine Kommission erhält.
3. Haftungsausschluss
3.1 Die Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlags befinden.
3.2 Die Beschreibung der Objekte erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, doch kann Koller für die Katalogangaben keine Haftung übernehmen. Während der Ausstellung besteht die Möglichkeit, die Gegenstände zu besichtigen. Entsprechend wird der Käufer aufgefordert, das Objekt vor der Auktion in Augenschein zu nehmen, und sich, allenfalls unter Beizug unabhängiger Fachberatung, ein eigenes Urteil über die Übereinstimmung des Loses mit der Katalogbeschreibung zu bilden. Koller behält sich das Recht vor, zur Meinungsbildung Experten oder Fachkräfte ihrer Wahl beizuziehen und sich auf diese abzustützen. Koller kann für die Richtigkeit solcher Meinungen nicht verantwortlich gemacht werden. Solche Expertenmeinungen oder Gutachten stellen genauso wenig wie von Koller vorgenommene Objektbeschreibungen oder sonstige Aussagen über ein Objekt (inklusive Aussagen über dessen Wert) explizite oder stillschweigende Zusicherungen dar.
3.3 Unter dem Begriff "Katalog" wird in diesen Auktionsbedingungen die Online-Ausgabe (und nicht die PDF-Version) des von Koller jeweils herausgegebenen Auktionskatalogs, wie dieser auf der offiziellen Homepage von Koller (www.kollerauktionen.ch) publiziert wird, verstanden. Koller lehnt jegliche Urheberschaft für Beschreibungen von Kaufobjekten, welche nicht in den Katalogen publiziert werden, ab und die Kunden werden gebeten, die Kataloge zu konsultieren, sofern sie Informationen über Gegenstände, welche zur Versteigerung gelangen sollen, über andere Quellen als die Kataloge beziehen. Für die Objektbeschreibungen ist bei den A-Auktionen jeweils der Katalog in deutscher Sprache ausschliesslich massgebend. Bei G-Auktionen gilt ausschliesslich der entsprechende Katalog in französischer Sprache.
3.4 Unter Vorbehalt von nachfolgender Ziff. 4 wird jede Haftung für Rechts- und Sachmängel wegbedungen. Die Verpflichtungen des Einlieferers gegenüber dem Käufer sind im gleichen Masse eingeschränkt wie die Verpflichtungen von Koller gegenüber dem Käufer.
4. Garantie für gefälschte Objekte
4.1 Koller wird den Kauf eines in einer A-Auktion oder einer G-Auktion, nicht aber in einer West-Auktion ersteigerten Objekts (unter Vorbehalt nachfolgender Ziffern 4.2 und 4.3) rückgängig machen und dem Käufer Kaufpreis und Aufgeld (inkl. MWST) zurückerstatten, falls sich das Objekt als Fälschung erweist. Eine "Fälschung" liegt vor, wenn das Objekt nach vernünftiger Auffassung von Koller eine im Hinblick auf Urheberschaft, Alter, Periode, Kultur oder Herkunft in Täuschungsabsicht geschaffene Imitation ist, bei der sich die korrekte Beschreibung solcher Inhalte nicht in der Beschreibung im Katalog (unter Beachtung jeglicher Ergänzungen) widerspiegelt und dieser Umstand den Wert des Objekts im Vergleich zu einem der Katalogbeschreibung entsprechenden Gegenstand wesentlich beeinträchtigt. Ein Los gilt nicht als gefälscht, wenn es lediglich beschädigt ist und/oder an ihm Restaurierungsarbeiten und/oder Veränderungen irgendwelcher Art vorgenommen wurden.
4.2 Die gegenüber dem Käufer gemäss vorstehender Bestimmung abgegebene Garantie gilt nach Ermessen von Koller nicht, falls:
(i) die Beschreibung des Objekts im Katalog im Einklang mit der Meinung einer Fachperson oder mit der herrschenden Meinung von Fachpersonen stand oder die Beschreibung im Katalog andeutete, dass hierüber Meinungsverschiedenheiten bestanden;
die Fälschung zur Zeit des Zuschlages nach dem Stand der Forschung und mit den allgemein anerkannten und üblichen Methoden noch nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand als solche erkennbar war;
die Fälschung (nach Kollers sorgfältiger Einschätzung) vor 1880 hergestellt wurde; oder
es sich beim Kaufobjekt um ein Gemälde, Aquarell, eine Zeichnung oder Skulptur handelt, das gemäss den Angaben im Katalog vor 1880 entstanden sein müsste.
4.3 Diese Garantie gilt ab dem Tag des Zuschlages für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren (drei (3) Wochen für Schmuck). Sie wird ausschliesslich dem Käufer eingeräumt und darf nicht an Dritte abgetreten werden. Die Geltendmachung des Garantieanspruchs setzt voraus, dass der Käufer gegenüber Koller sofort nach Entdeckung des Mangels mit eingeschriebenem Brief Mängelrüge erhebt und Koller das gefälschte Kaufobjekt im gleichen Zustand, wie es ihm übergeben wurde, und unbelastet von Ansprüchen Dritter, zurückgibt. Der Käufer hat den Nachweis zu erbringen, dass es sich beim Objekt um eine Fälschung handelt. Koller kann vom Käufer verlangen, dass dieser auf eigene Kosten Gutachten von zwei unabhängigen und in dem Bereich anerkannten Experten einholt, ist jedoch nicht an solche Gutachten gebunden und behält sich das Recht vor, zusätzlichen Expertenrat auf eigene Kosten einzuholen.
4.4 Koller kann nach freiem Ermessen auf die Geltendmachung eines Ausschlussgrundes gemäss vorstehender Ziffer 4.2 oder auf die Erfüllung von Voraussetzungen nach obiger Ziffer 4.3 verzichten.
4.5 Die Ansprüche des Käufers gegen Koller unter Ziffer 4.1 beschränken sich auf die Rückerstattung des von diesem bezahlten Kaufpreises und Aufgeldes (inkl. MWST). Weitergehende oder andere Ansprüche des Käufers gegen Koller oder deren Mitarbeiter sind unter jedwelchem Rechtstitel ausgeschlossen.
5. Teilnahme an der Auktion
5.1.1 Die Teilnahme an einer Auktion als Bieter steht jedermann offen. Koller behält sich aber das Recht vor, nach freiem Ermessen jeder Person den Zutritt zu ihren Geschäftsräumlichkeiten oder die Anwesenheit bzw. Teilnahme an ihren Auktionen zu untersagen.
5.1.2 Bieter, die Koller nicht persönlich bekannt sind, müssen sich bis 48 Stunden vor der Auktion mittels des dafür vorgesehenen Formulars registrieren. Der rechtsgültig unterzeichneten Registrierung ist eine Kopie des Reisepasses beizulegen. Bei jedem Zahlungsverzug des Bieters ist Koller berechtigt, die Kreditkarte des Bieters gemäss Angaben auf dem Registrierungsformular bis zur Höhe des geschuldeten Betrages zuzüglich Spesen des Kartenanbieters zu belasten.
5.1.3 Beabsichtigt ein Koller unbekannter Bieter, auf Objekte mit oberen Schätzwerten von mehr als CHF 15'000.- zu bieten, wird er ersucht, Koller vorgängig einen Bonitätsnachweis einer für Koller akzeptablen Bank beizubringen.
5.1.4 Bei Geboten für Objekte mit oberen Schätzwerten von mehr als CHF 30'000.- kann Koller vom Bieter die vorgängige Überweisung von 20% der unteren Schätzwerte als Sicherheit verlangen. Koller wird diesen Betrag nach der Auktion mit ihren und den Ansprüchen der Einlieferer verrechnen und einen allfälligen Überschuss umgehend an den Bieter zurückerstatten.
6. Versteigerung
6.1 Die Abgabe eines Gebots anlässlich der Versteigerung bedeutet eine verbindliche Offerte. Der Bieter bleibt an sein Gebot gebunden, bis dieses entweder überboten oder von Koller abgelehnt wird. Doppelgebote werden sofort nochmals aufgerufen; in Zweifelsfällen entscheidet die Auktionsleitung.
6.2 Es steht Koller frei, ein Angebot ohne besondere Gründe abzulehnen oder aber, falls ein Bieter die Voraussetzungen zur Teilnahme an einer Auktion gemäss obiger Ziffer 5.2 bis 5.4 nicht erfüllt. Ebenso steht es Koller frei, Steigerungsgegenstände ohne Verkauf zuzuschlagen oder zurückzunehmen.
6.3 Koller behält sich das Recht vor, Nummern des Katalogs zu vereinigen, zu trennen, ausserhalb der Reihenfolge anzubieten oder wegzulassen. Koller behält sich vor, einen Zuschlag bei Vorliegen besonderer Umstände nur "unter Vorbehalt" vorzunehmen. Erfolgt der Zuschlag unter Vorbehalt, so bleibt der Bieter noch während 14 Tagen an sein Gebot gebunden. Er wird wieder frei, wenn die Erklärung von Koller, der Zuschlag sei definitiv, nicht innert dieser Frist bei ihm eintrifft.
6.4 Steigerungsangebote von Kaufinteressenten, die der Auktion nicht persönlich beiwohnen können, werden bis 48 Stunden vor Beginn der Steigerung schriftlich entgegengenommen.
6.5 Interessenten können telefonisch mitbieten, wenn sie dies mindestens 48 Stunden vor Auktionsbeginn schriftlich vorangemeldet haben. Auf Objekte mit Schätzpreisen unter CHF 500.- kann nicht telefonisch geboten werden und Interessenten werden um Abgabe eines schriftlichen Gebots bzw. um persönliches Mitbieten im Auktionssaal gebeten.
6.6 Interessenten, die ihr Gebot im Rahmen einer Online Auktion via Internet abgeben möchten, können an der Auktion teilnehmen, nachdem sie von Koller aufgrund eines Registrierungsgesuchs zur Auktion zugelassen worden sind. Koller behält sich das Recht vor, Registrierungsgesuche ohne weiteres abzulehnen.
6.7 Koller lehnt jede Haftung für nicht berücksichtigte Gebote aller Art sowie für nicht berücksichtigte Anmeldungen für telefonisches Mitbieten ab. Für telefonische Mitbieter und schriftliche Auftraggeber gilt bezüglich Legitimierung und Bonitätsnachweis ebenfalls Ziff. 5. Für Bieter, welche ihre Gebote im Rahmen einer Online Auktion via Internet abgeben, gilt Ziff. 5 nur hinsichtlich des Bonitätsnachweises.
7. Eigentumsübergang
Das Eigentum an einem ersteigerten Objekt geht auf den Käufer über, sobald der Kaufpreis und das Aufgeld (inkl. MWST) vollständig bezahlt sind und Koller diese Zahlungen dem entsprechenden Objekt zugeordnet hat.
8. Abholung der ersteigerten Objekte
8.1 Die ersteigerten Gegenstände müssen vom Käufer innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss der Auktion während der Öffnungszeiten auf eigene Kosten abgeholt werden. Wenn die Zeit es erlaubt, werden die Objekte nach jeder Sitzung ausgegeben. Die Herausgabe erfolgt nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises sowie Aufgeld (inkl. MWST) und Zuordnung dieses Betrages zum ersteigerten Objekt durch Koller. Checks als Zahlungsmittel bedürfen vor Aushändigung des Steigerungsgegenstandes der Bestätigung durch die bezogene Bank.
8.2 Während der vorgenannten Frist haftet Koller für Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung zugeschlagener und bezahlter Objekte, jedoch nur bis zur Höhe von Zuschlagspreis, Aufgeld und MWST. Nach Ablauf dieser Frist haftet Koller nicht mehr und es ist Sache des Käufers, für eine angemessene Versicherung des ersteigerten Objekts zu sorgen. Für Rahmen und Glas kann keine Haftung übernommen werden. Werden die ersteigerten Objekte nicht innert 7 Tagen abgeholt, werden sie auf Kosten und Gefahr des Käufers eingelagert.
8.3 Transportaufträge nimmt Koller schriftlich entgegen. Ohne anders lautende schriftliche Abmachung werden die zugeschlagenen Objekte für den Transport durch Koller auf Kosten des Käufers versichert. Verglaste Bilder und zerbrechliche Objekte werden von Koller nicht versandt.
9. Bezahlung der ersteigerten Objekte
9.1 Die Rechnung aufgrund eines Zuschlags für ein ersteigertes Objekt ist innert 7 Tagen nach Abschluss der Auktion zu bezahlen. Koller kann Zahlungen des Käufers auch entgegen dessen anderslautenden Instruktionen auf jede beliebige Schuld des Käufers gegenüber Koller oder gegenüber dem Einlieferer anrechnen und allfällige Forderungen des Käufers gegen sie mit eigenen Ansprüchen verrechnen. Ist der Käufer im Zahlungsverzug, wird auf den Rechnungsbetrag ein Verzugszins von 10% p.a. erhoben.
9.2 Leistet der Käufer die geschuldete Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig, kann Koller zudem im eignen Namen und auch namens des Einlieferers wahlweise (i) weiterhin Erfüllung des Kaufvertrags verlangen oder (ii) ohne Fristansetzung auf Leistung des Käufers verzichten und vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; letzterenfalls ist Koller auch berechtigt, das Objekt ohne Beachtung eines Mindestverkaufspreises entweder freihändig oder anlässlich einer Auktion zu verkaufen und den Erlös zur Reduktion der Schulden des Käufers zu verwenden. Ein allfälliger über dem ursprünglichen Zuschlagspreis liegender Verkaufspreis wird an den Verkäufer ausbezahlt. Der Käufer haftet Koller und dem Einlieferer für allen aus der Nichtzahlung bzw. Zahlungsverspätung entstehenden Schaden.
9.3 Bis zur vollständigen Bezahlung aller geschuldeten Beträge behält Koller an allen sich in ihrem Besitz befindlichen Objekten des Käufers ein Pfandrecht. Koller ist zur betreibungsrechtlichen oder privaten Verwertung (inkl. Selbsteintritt) solcher Pfänder berechtigt. Die Einrede der vorgängigen Pfandverwertung nach Art. 41 des Schweizer Schuldbetreibungs- und Konkursrechts ist ausgeschlossen.
10. Vertretung
Jeder Käufer haftet persönlich aus dem ihm erteilten Zuschlag. Von Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen oder als Organ einer juristischen Person bieten, kann der Nachweis der Vertretungsbefugnis verlangt werden. Der Stellvertreter haftet mit dem Vertretenen solidarisch für die Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten.
11. Verschiedene Bestimmungen
11.1 Die Auktion erfolgt unter Mitwirkung eines Beamten. Jede Haftung des anwesenden Beamten, der Gemeinde oder des Staates für Handlungen von Koller ist ausgeschlossen.
11.2 Koller behält sich das Recht vor, Fotografien und Abbildungen von verkauften Objekten in den eigenen Publikationen und in den Medien zu veröffentlichen und damit Werbung zu betreiben.
11.3 Die vorstehenden Bedingungen sind Bestandteil jedes einzelnen an der Auktion geschlossenen Kaufvertrags. Abänderungen sind nur mit schriftlichem Einverständnis von Koller verbindlich.
11.4 Die vorliegenden Geschäftsbedingungen und alle Änderungen daran unterliegen Schweizer Recht.
11.5 Für die Beurteilung von Streitigkeiten (unter Einschluss der Geltendmachung von Verrechnungen und Gegenforderungen), welche aus oder im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen (einschliesslich deren Gültigkeit, Rechtswirkung, Auslegung oder Erfüllung) entstehen, sind ausschliesslich die Gerichte des Kantons Zürich zuständig. Koller ist aber berechtigt, ein Verfahren vor jedem sonst zuständigen Gericht anhängig zu machen.

Contract

Your Bid is a binding and legally enforcable contract.

Payment

Koller accepts only bank transfer for payment. Payment is due upon the close of the auction.