Conditions of Sale
Sale, bids via the Internet shall be admissible only if Villa Grisebach admitted the Bidder for bidding via the Internet by using a username and a password.
Bids submitted in this manner shall be valid only if they can be attributed to
the Bidder without any doubt by means of the username and the password.
The licensure for bidding via the Internet by using a username and a password shall be exclusively granted to the person of the licensee. The user is obligated not to make his username and his password accessible to a third party; the user shall be liable to Villa Grisebach for any damages resulting from this.
Bids transmitted via the Internet are recorded electronically. The correctness of the recording is acknowledged by the Buyer who has, however, the right to prove its incorrectness.
2. Bids Submitted Prior to the Auction
Bids submitted via the Internet before the Auction shall be treated by
Villa Grisebach analogous to written bids pursuant to § 3.
3. Bids Submitted at the Ongoing Auction
Bids submitted via the Internet during the ongoing Auction shall be taken into consideration at the Auction in the same way as bids from the Auction Floor.
4. Bids Submitted After the Auction
Bids submitted via the Internet after the Auction shall be deemed to be
bids for the conclusion of a Purchase Contract for the Post Auction Sale.
A Contract shall only be established when Villa Grisebach accepts the bid.
§ 5 Purchase Price and Payment
1. Purchase Price
The purchase price comprises the hammer price plus premium.
Charges as well as the statutory value-added tax may be added.
a) Standard Taxation
Works of art marked with the letter R in the Catalogue behind the lot
number are subject to standard taxation.
a. Premium
Villa Grisebach charges a premium of 22% on the hammer price.
b. Droit de Suite (artist's resale rights)
Villa Grisebach charges the buyer a flat rate of 1.5% based on the
hammer price up to a maximum amount of EUR 12,500.00 as a
pro rata compensation for the legal obligation of the resale right
(droit de suite) duty on all original works of art as well as original
photographic works, whose originators did not decease 70 years
before the end of the calendar year of the sale. Villa Grisebach will
pay the resale right (droit de suite) duty accordingly.
c. Value-Added Tax
The statutory VAT is added to the hammer price, the premium as well
as the flat rate for the pro rata compensation of the resale right
(droit de suite) duty in the case of buyers residing in the EU (European
Union). (A 7% VAT-rate is currently imposed on original works of art
and, a 19% VAT-rate on photographic works as well as reproductions
and serigraphs.).
b) Differential Taxation
For buyers residing within the EU the purchase price will be subject to
the differential taxation according to § 25a UStG (German VAT Code)
unless otherwise noted. Villa Grisebach will charge a premium of 30%
on the hammer price. Such premium includes the flat fee for the pro
rata compensation of the resale right (droit de suite) duty as well as the
statutory VAT that will not be disclosed separately in the invoice.
At the request of buyers who are entitled to deduct the input tax (VAT)
a regular invoice can be issued pursuant the provisions of the standard
taxation. Such request must be specified when applying for the paddle.
An amendment is not feasible once the invoice is issued
c) Special Provisions for Importation and Exportation, Exemption from Value-Added Tax
No value-added tax will be charged for works of art, which are to be
delivered
- into countries outside the European Union (EU) or
- into countries within the EU to entrepreneurs for commercial purposes
and where the same have indicated their turnover tax identification
number when receiving their Bidder's number pursuant to § 2 sub-para. 1.
If Buyers residing outside the EU take with them the work of art bought
atthe Auction to countries outside the EU, they have to furnish a security in
the amount of the statutory value-added tax. This tax will be refunded
when the Buyer presents within one month of the receipt of the work of art
proof for the exportation and purchase issued by a customs office of the
EU ("Ausfuhr- und Abnehmernachweis"). Import turnover tax and customs
duties accruing abroad shall be borne by the Buyer.
d) The aforementioned policies under lit a) b and c as well as lit b) and c)
are in conformity with current legislation and the conventional practice
of the German fiscal authority. They may be subject to change.
2. Mode of Payment
Payments to Villa Grisebach shall be made in Euro. If payments are made in a foreign currency, an exchange loss, if any, shall be borne by the Buyer. Cheques and other non-cash payments will be accepted as conditional payment only.
All taxes, costs and charges in connection with the payment (including the
bank expenses charged to Villa Grisebach) shall be borne by the Buyer.
§ 6 Passing of Risk, Collection, Storage, Insurance and Dispatch
1. Passing of Risk and Collection
With the transfer of possession of the work of art to the Buyer, the risk of
accidental loss or of an accidental deterioration of the work of art shall pass to the Buyer. The Buyer shall collect his/her acquisition not later than 14 days after having paid in full the amounts payable by him/her. Thereafter, he/she will be in default of acceptance. Villa Grisebach shall not be obliged to surrender the work of art before the Buyer has paid in full all the amounts due and payable by him/her.
2. Storage and Insurance
Villa Grisebach shall store and insure the work of art in the amount of its
purchase price during a period of one month after the day of the Auction.
Thereafter, Villa Grisebach has the right to have the work of art stored and
insured at a forwarding company for works of art in the name of and for the
account of the Buyer or to have the work of art stored and insured on its own premises by charging storage and insurance costs per month in the amount of 0.1% of the insurable value plus the statutory value-added tax.
3. Dispatch
Upon the Buyer's written instruction to Villa Grisebach to dispatch of the work of art, Villa Grisebach shall organise an appropriate transportation of the work of art to the Buyer as well as a relevant insurance at the Buyer's cost and, where the Buyer acts as an entrepreneur, at the risk of the latter.
§ 7 Reservation of Ownership and Offsetting
1. Reservation of Ownership
The title to the work of art shall pass to the Buyer only upon the payment of the full invoice amount that is due and payable. In the event that the Buyer sells the work of art before he/she has settled all amounts payable to Villa Grisebach, the Buyer hereby assigns all claims arising from the said re-sale to Villa Grisebach, which accepts the assignment.
2. Offsetting
Any offsetting vis-à-vis Villa Grisebach may be made by the Buyer only with
undisputed claims or claims recognised by declaratory judgement.
§ 8 Due Date, Default and Withdrawal
1. Due Date and Default
The purchase price shall become payable upon the knock down. Buyers who
personally attend the Auction of works of art must pay the purchase price to
Villa Grisebach immediately after a lot was knocked down to them. The Buyer gets in default with the payment two weeks after the date of invoice.
2. Consequences of Default
a) Without prejudice to further claims for damages, the purchase price shall
bear interest at a rate of 1% per month as from the day on which the Buyer
is in default.
b) Two months after the commencement of the default, Villa Grisebach shall
be entitled and - upon the request of the Consignor - obliged to divulge
the name and the address of the Buyer to him/her.
3. Withdrawal of Villa Grisebach
a) If the Buyer is in default, Villa Grisebach may withdraw from the Contract in whole or in part after having granted an additional period of time for payment of two weeks. In the event of a withdrawal, all rights of the Buyer to the work of art knocked down to him/her shall cease to exist.
b) In such case, Villa Grisebach shall be entitled to demand from the Buyer
damages in the amount of lost proceeds from the concerned work of art,
with regard to which the withdrawal was executed, (Consignor's
commission and premium), insurance costs not borne by the Consignor
(flat-rate) as well as costs accrued for the illustrations in the Catalogue.
Furthermore, the Buyer shall be liable for transportation, storage and
insurance costs until the day of the return of the work of art or the date on
which the work of art is offered once again for sale by Auction. If the work of art is sold to a bidder having submitted a lower bid or auctioned off at the next Auction or at the Auction following it, the Buyer shall also be liable for any deficiency in proceeds. The Buyer shall not be entitled to any additional proceeds. Villa Grisebach shall have the right to exclude him/her from the participation at future Auctions and to pass on his/her name and address to other Auction Houses for purposes of his/her exclusion.
§ 9 Liability of Villa Grisebach
1. Information in the Catalogue and Specification of the Work of Art
a) All works of art, which come to Auction can be checked and inspected at
the preview. They are basically second-hand. They are in a condition, which
corresponds to their age and provenance. Criticism of the condition shall
only be mentioned in the Catalogue if the optical impression of the work
of art as a whole is impaired in the opinion of Villa Grisebach. Interested
parties may request a condition report for any work of art; such condition
report will not involve an individual agreement but only express a subjective
appreciation of Villa Grisebach. In all cases the actual condition of the work
of art when the hammer falls is deemed to be the agreed specification
within the meaning of the statutory provisions. In the catalogue
"Third Floor - Estimates up to EUR 3,000" respective impairments
will be flagged by a red "x".
b) All information given in the Catalogue or in the equivalent presentation on the Internet are based on scientific findings published by the date of the
Auction or which are otherwise in the public domain; they are as a matter
of principle not part of the agreed specification and shall include no
guarantee of such specification. Villa Grisebach reserves the right to make
corrections to the information provided in the Catalogue on the works of art
to be auctioned off. This correction shall be made by a written notice at the
place of the Auction and orally by the Auctioneer immediately before the
work of art in question is auctioned off. Such information shall complement
or replace the description given in the catalogue.
c) However all information in the Catalogue provided on authorship, technique or signature of the work of art is deemed to be part of the agreed
specification. A special guarantee, giving rise to additional rights (§§ 443,
477 BGB), is not assumed by the Villa Grisebach; and this agreement
concerning the specification does not form the basis of any liability stricter
than that laid down by statute (§ 276, sub-para. 1 BGB). Data other than
authorship, technique or signature of the work of art is not contractually
agreed even if the work of art is highlighted for advertising purposes.
The same applies to the illustrations in the Catalogue. They only provide
an indication of the work of art to interested parties; any and all illustrations in the Catalogue are neither part of the agreed specification nor do they represent a guarantee of such specification.
2. Liability
a) In the event that the buyer proves within the time limit as per sub-para. 4 below that the statements in the catalogue concerning
- authorship
- technique or
- signature
of the work of art are incorrect, Villa Grisebach shall return the purchase
price pursuant to § 5 sub-para. 1 in the event that the Buyer withdraws
from the contract of sale, provided that no third party has any claim to the
work of art and that the work of art is returned unchanged to the domicile
of Villa Grisebach in Berlin. At the discretion of the Buyer, the purchase
price may alternatively be reduced commensurate with the defect found.
b) A statement of authorship shall be deemed to be incorrect if the editor of
the complete listing of the works of the artist named in the catalogue
("Catalogue Raisonné") refuses to list the work of art concerned in such
listing or the generally accepted expert on the oeuvre of the artist declares
the work of art to be a fake.
c) There is, however, no liability if the statements in the catalogue concerning authorship, technique or signature were in the light of current knowledge and - each at the time of acceptance of the bid - facts mentioned under sub-para. b) were not known or ought not to have been known to Villa Grisebach.
3. Other Claims
In the event that the Buyer should not obtain unencumbered title to the
work, the Buyer shall be entitled to withdraw from the contract of sale.
Any other claims against Villa Grisebach based on defects of title, based on
defects in quality, which are subject to the exclusive provisions of sub-para. 1 and 2 above or under any other legal theory, shall be excluded. This does not apply to claims of damages, which are based on intent or gross negligence on the part of Villa Grisebach, on the violation of a material cardinal obligation by Villa Grisebach or on the death of or injury to an individual.
4. Statute of Limitations
All claims vis-à-vis Villa Grisebach shall become statute-barred one year
after the transfer of the possession of the work of art. This does not apply
to claims under sub-para. 3/sub-section 3; such claims shall be subject
to a limitation period of two years with the exception of claims under
§ 438 sub-para. 3 BGB.
§ 10 Post Auction Sale
During a period of two months after the date of the Auction, works of art,
which were not knocked down in the course of the Auction, may be sold
by way of Post Auction Sale. Such sale is considered as a part of the Auction
itself; the party interested in bidding shall place the respective order to
Villa Grisebach amounting to a given sum either personally or in writing,
by telephone or via the Internet.
§ 11 Other Provisions
1. Written Form
The present Conditions for Auction govern all relations between the Buyer and Villa Grisebach. General terms and conditions of trading of the Buyer do not apply. Verbal collateral agreements do not exist. Amendments must be made in writing and duly executed to become effective.
2. Conditions for Auction in Several Languages
If the Conditions for Auction are available in several languages, the German
version shall always prevail.
3. Applicable Law
The law of the Federal Republic of Germany shall apply exclusively. The United Nations Convention on the International Sale of Goods does not apply.
4. Place of Performance and Place of Jurisdiction
The place of performance and the place of jurisdiction - if the latter can be
agreed upon - shall be Berlin.
5. Severability
If any provision of these Conditions for Auction should be or become invalid or unenforceable, the validity of the remaining provisions hereof shall not to be affected. Such invalid or unenforceable provision shall be replaced by mutual consent of the parties, to the extent possible, by a valid and enforceable provision which comes as close as possible to the economic object of the original provision.
Versteigerungsbedingungen
§ 1 Die Versteigerung
1. Organisation und Leitung der Versteigerung
Die öffentliche Versteigerung im Sinne des § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB wird
vorbereitet, organisiert, durchgeführt und abgewickelt von der Villa Grisebach
Auktionen GmbH - hinfort Villa Grisebach. Ei-ne durch die Villa Grisebach
bestimmte natürliche Person (Auktionator) leitet die Versteigerung im Namen
und für Rechnung der Villa Grisebach. Die Villa Grisebach als Kommissionär
versteigert das Versteigerungsgut (nachfolgend: Kunstwerk) im eigenen Namen
und für Rechnung des Einlieferers, der unbenannt bleibt. Im Eigentum der
Villa Grisebach befindliche Gegenstände sind im Katalog (mit "E") besonders
gekennzeichnet.
2. Vertragsdurchführung
Der Käufer und die Villa Grisebach sind sich darüber einig, dass sich alle
Ansprüche des Käufers aus der Versteigerung nicht gegen den Auktionator,
sondern nur gegen die Villa Grisebach richten, es sei denn, diese Bedingungen
oder zwingende gesetzliche Vorschriften bestimmten anderes.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Versteigerungsbedingungen werden in den Auktionskatalogen, im
Internet und in der Villa Grisebach durch Aushang veröffentlicht. Durch
Erteilung eines Auftrages oder durch Abgabe eines Gebotes erkennt der
Käufer diese Versteigerungsbedingungen ausdrücklich an.
§ 2 Durchführung der Versteigerung
1. Bieternummer
Jeder Bieter erhält nach Vorlage eines gültigen Personaldokuments und
Zulassung zur Auktion von der Villa Grisebach eine Bieternummer. Nur unter
dieser Nummer abgegebene Gebote werden auf der Auktion berücksichtigt.
Von Bietern, die der Villa Grisebach noch unbekannt sind, benötigt die Villa
Grisebach spätestens 24 Stunden vor Beginn der Auktion eine schriftliche
Anmeldung nebst einer beiliegenden zeitnahen Bankreferenz.
2. Aufruf
Der Preis bei Aufruf wird vom Auktionator festgelegt. Gesteigert wird im
Regelfall um jeweils 10 % des vorangegangenen Gebots in Euro.
3. Schätzpreise
Die im Katalog der Villa Grisebach angegebenen Schätzpreise (unterer und
oberer Schätzwert) sind in Euro beziffert. Sie dienen als Anhaltspunkte für den
Verkehrswert der zu versteigernden Gegenstände. Andere Währungsangaben,
z.B. in US-Dollar, dienen lediglich der Information und sind unverbindlich.
4. Katalognummern
Die Villa Grisebach darf Katalognummern verbinden, trennen und, wenn ein
besonderer Grund vorliegt, in einer anderen als der im Katalog vorgesehenen
Reihenfolge aufrufen oder zurückziehen.
5. Abgabe von Geboten per Brief, Fax, Internet oder Telefon
(Gebote in Abwesenheit)
a) Vorbehaltlich der Zustimmung der Villa Grisebach können Gebote auch
schriftlich (§ 3), telefonisch oder über das Internet (§ 4) abgegeben
werden. In diesen Fällen wird die Villa Grisebach schriftlich beauftragt
am Versteigerungstag nach Weisung des Bieters seine Gebote zu
berücksichtigen. Der Vertragsabschluß kommt erst durch den Zuschlag
des Auktionators zustande.
b) Es handelt sich trotz der fehlenden persönlichen Anwesenheit des
Bieters um eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB, bei der nach
§ 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB das Widerrufsrecht des Bieters ausgeschlossen ist.
c) Gebote in Abwesenheit werden in der Regel nur zugelassen, wenn der
Bieter mindestens 24 Stunden vor Beginn der Versteigerung bei der
Villa Grisebach die Teilnahme entsprechend bei der Villa Grisebach
schriftlich beantragt hat. Die Villa Grisebach behält sich vor, die Abgabe
von Geboten in Abwesenheit ohne Angabe von Gründen zu verweigern
oder für einzelne Auktionen oder Bieter auszuschließen.
d) Telefonische Gebote werden nach Weisung des Bieters während
der Versteigerung durch einen im Saal anwesenden Mitarbeiter der
Villa Grisebach abgegeben; die Gebote beinhalten kein Aufgeld, kein
Folgerecht und keine Mehrwertsteuer. Der Antrag muß das Kunstwerk
unter Aufführung der Katalog- bzw. Losnummer und der Katalogbezeichnung
beinhalten sowie die ausdrückliche Kenntnisnahme dieser
Versteigerungsbedingungen bestätigen. Telefonische Gebote können
von der Villa Grisebach aufgezeichnet werden. Mit dem Antrag zum
telefonischen Bieten erklärt sich der Antragsteller mit der Aufzeichnung
von Telefongesprächen einverstanden.
e) Die Villa Grisebach haftet nicht für Schäden aus der Abgabe von Geboten
in Abwesenheit soweit ihr nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt. Dies gilt insbesondere für das Zustandekommen oder den
Bestand von Telefon-, Fax- oder Datenleitungen sowie für Übermittlungs-,
Übertragungs- und Übersetzungsfehler im Rahmen des eingesetzten
Fernkommunikationsmittels oder für dessen mißbräuchlichen Einsatz
durch unbefugte Dritte.
6. Bieten für Dritte
Will ein Bieter Gebote im Namen eines Dritten abgeben, so hat er dies
spätestens 24 Stunden vor Versteigerungsbeginn unter Nennung von Namen
und Anschrift des Vertretenen und unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
mitzuteilen. Anderenfalls kommt der Kaufvertrag bei Zuschlag mit dem Bieter
zustande.
7. Zuschlag
a) Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes
kein höheres Gebot abgegeben wird. Der Auktionator hat das Recht, bis
zum Erreichen eines mit dem Einlieferer vereinbarten Limits auch Gebote
für den Einlieferer abzugeben und das Kunstwerk gegebenenfalls dem
Einlieferer unter Nennung der im Katalog angegebenen Einlieferernummer
zuzuschlagen; das Kunstwerk bleibt dann unverkauft.
b) Die Villa Grisebach kann in Einzelfällen einen Zuschlag unter Vorbehalt
erteilen, auf den sie in diesen Fällen hinweist. Ein unter Vorbehalt
erteilter Zuschlag wird nur wirksam, wenn die Villa Grisebach das
Gebot innerhalb von drei Wochen nach dem Tage der Versteigerung
schriftlich durch entsprechende Rechnungslegung bestätigt. Sollte in
der Zwischenzeit ein anderer Bieter das Limit bieten, erhält dieser den
Zuschlag.
c) Die Villa Grisebach hat das Recht, den Zuschlag zu verweigern oder
ein Gebot abzulehnen; dies gilt insbesondere dann, wenn ein Bieter der
Villa Grisebach unbekannt ist und nicht spätestens bis zum Beginn der
Versteigerung Sicherheit in Form von Bankauskünften oder Garantien
geleistet hat. Wird ein Gebot abgelehnt, so bleibt das vorangegangene
Gebot wirksam.
d) Die Villa Grisebach kann einen Zuschlag zurücknehmen und das
Kunstwerk innerhalb der selben Auktion neu ausbieten, wenn ein
rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot irrtümlich übersehen und dies
vom Bieter unverzüglich beanstandet worden ist oder wenn sonst Zweifel
über den Zuschlag bestehen. Übt die Villa Grisebach dieses Recht aus,
wird der ursprüngliche Zuschlag unwirksam.
e) Der Zuschlag verpflichtet den Bieter zur Abnahme.
§ 3 Schriftliche Gebote
1. Bei schriftlichen Geboten beauftragt der Bieter den Versteigerer
schriftlich, für ihn Gebote ab-zugeben. Das schriftliche Gebot (siehe
auch § 2 Ziffer 5) muss vom Bieter unterzeichnet sein und den für das
Kunstwerk gebotenen Hammerpreis (Zuschlagsumme ohne Aufgeld,
Folgerecht und Mehrwertsteuer) nennen. Schriftliche Gebote als Email
können nicht berücksichtigt werden.
Versteigerungsbedingungen
2. Gehen mehrere gleich hohe schriftliche Gebote für dasselbe Kunstwerk
bei der Villa Grisebach ein, so erhält das zuerst eingetroffene Gebot den
Zuschlag, wenn kein höheres Gebot vorliegt oder abgegeben wird. Bei
gleichem Eingangstag entscheidet das Los. Jedes schriftliche Gebot
wird von der Villa Grisebach nur mit dem Betrag in Anspruch genommen,
der erforderlich ist, um ein anderes abgegebenes Gebot zu überbieten.
§ 4 Gebote über das Internet
1. Grundsatz
Die Villa Grisebach entscheidet, ob und wie Gebote über das Internet als Gebote
in Abwesenheit (§ 2 Ziffer 5) zugelassen werden. Mit Ausnahme der Gebote im
Nachverkauf, sind Gebote über das Internet nur zulässig, wenn der Bieter von
der Villa Grisebach zum Bieten über das Internet unter Verwendung eines
Benutzernamens und eines Passwortes zugelassen worden ist. Sie stellen nur
dann gültige Gebote dar, wenn sie durch den Benutzernamen und das Passwort
zweifelsfrei dem Bieter zuzuordnen sind. Die Zulassung zur Abgabe von Geboten
über das Internet unter Verwendung von Benutzernamen und Passwort erfolgt
ausschließlich an die Person des Zugelassenen höchstpersönlich. Der Benutzer
ist verpflichtet, seinen Benutzernamen und sein Passwort Dritten nicht
zugänglich zu machen; für evtl. der Villa Grisebach daraus entstandene Schäden
haftet er gegenüber der Villa Grisebach. Die über das Internet übertragenen
Gebote werden elektronisch protokolliert. Die Richtigkeit der Protokolle wird
vom Käufer anerkannt, dem jedoch der Nachweis ihrer Unrichtigkeit offensteht.
2. Gebote vor der Versteigerung
Die Villa Grisebach behandelt vor der Versteigerung über das Internet
abgegebene Gebote sinngemäß wie schriftliche Gebote nach § 3.
3. Gebote in der laufenden Versteigerung
Gebote während einer laufenden Versteigerung über das Internet werden in
der Versteigerung wie Gebote aus dem Versteigerungssaal berücksichtigt.
4. Angebote nach der Versteigerung
Gebote über das Internet nach der Versteigerung gelten als Angebote zum
Abschluss eines Kaufvertrages im Nachverkauf. Ein Vertrag kommt erst
zustande, wenn die Villa Grisebach das Angebot annimmt.
§ 5 Kaufpreis und Zahlung
1. Kaufpreis
Der Kaufpreis besteht aus dem Hammerpreis zuzüglich Aufgeld.
Umlagen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer können hinzukommen.
a) Regelbesteuerung
Kunstwerke, die im Katalog mit dem Buchstaben R hinter der Losnummer
gekennzeichnet sind, unterliegen der Regelbesteuerung.
a. Aufgeld
Auf den Hammerpreis berechnet die Villa Grisebach ein Aufgeld
von 22%.
b. Folgerecht
Die Villa Grisebach erhebt gegenüber dem Käufer zur anteiligen
Abgeltung der gesetzlichen Folgerechtsabgabe eine pauschale
Gebühr in Höhe von 1,5% auf den Hammerpreis, maximal
EUR 12.500,-, auf alle Originalwerke der bildenden Kunst und
der Photographie, deren Urheber noch nicht 70 Jahre vor dem Ende
des Kalenderjahres des Verkaufs verstorben sind, und führt sie ab.
c. Mehrwertsteuer
Bei Käufern mit Wohnsitz innerhalb der EU (Europäische Union)
wird auf Hammerpreis, Aufgeld und auf die pauschale Gebühr
zur anteiligen Abgeltung der Folgerechtsabgabe die jeweils gültige
gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet. (Originalwerke der
bildenden Kunst derzeit mit 7%, Photographien sowie Bildund
Siebdrucke derzeit mit 19%).
b) Differenzbesteuerung
Ohne gesonderte Kennzeichnung unterliegt der Kaufpreis bei Käufern mit
Wohnsitz innerhalb der EU der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG.
Auf den Hammerpreis berechnet die Villa Grisebach ein Aufgeld von 30%.
In diesem Aufgeld sind bereits die pauschale Gebühr zur anteiligen Abgeltung
der Folgerechtsabgabe sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten
und werden bei der Rechnungsstellung nicht einzeln ausgewiesen. Käufern,
die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, kann auf Wunsch die Rechnung
nach der Regelbesteuerung ausgestellt werden. Der Wunsch ist bei
Beantragung der Bieternummer anzugeben. Eine Korrektur nach
Rechnungsstellung ist nicht mehr möglich.
c) Sonderbestimmungen für Ein- und Ausfuhr, Mehrwertsteuerbefreiung
Keine Mehrwertsteuer wird für Kunstwerke berechnet, die
- in Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) geliefert
werden sollen oder
- in Staaten innerhalb der EU an Unternehmer zu gewerblichen
Zwecken geliefert werden sollen, wenn diese bei Erhalt ihrer
Bieternummer gemäß § 2 Ziffer 1 ihre Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer angegeben haben.
Nehmen Käufer mit Wohnsitz außerhalb der EU das ersteigerte Kunstwerk
selbst in Staaten außerhalb der EU mit, haben sie Sicherheit in
Höhe der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu leisten. Diese wird erstattet,
wenn der Käufer innerhalb eines Monats nach Empfang des Kunstwerks
den von einer Ausfuhrstelle innerhalb der EU abgestempelten zollamtlichen
Ausfuhr- und Abnehmernachweis vorlegt. Im Ausland
anfallende Einfuhrumsatzsteuer und Zölle trägt der Käufer.
d) Vorgenannte Regelungen unter lit a) b und c sowie lit b) und c)
entsprechen dem Stand der Gesetzgebung und der Praxis der
Finanzverwaltung. Sie können sich ändern.
2. Zahlungsweise
Zahlungen sind in Euro an die Villa Grisebach zu leisten. Bei Zahlung in ausländischer
Währung geht ein etwaiger Kursverlust zu Lasten des Käufers.
Schecks und andere unbare Zahlungen werden nur erfüllungshalber
angenommen. Alle Steuern, Kosten und Gebühren der Zahlung (inklusive
der Villa Grisebach belasteten Bankspesen) gehen zu Lasten des Käufers.
§ 6 Gefahrübergang, Abholung, Lagerung, Versicherung und Versand
1. Gefahrübergang und Abholung
Mit der Übergabe des Kunstwerkes an den Käufer geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung des Kunstwerkes auf
den Käufer über. Der Käufer hat seine Erwerbung spätestens zwei Wochen
nach vollständiger Bezahlung seiner Verbindlichkeiten abzuholen, danach
gerät er in Annahmeverzug. Die Villa Grisebach ist nicht verpflichtet, das
Kunstwerk vor vollständiger Bezahlung aller vom Käufer geschuldeten Beträge
herauszugeben.
2. Lagerung und Versicherung
Die Villa Grisebach lagert und versichert das Kunstwerk in Höhe des Kaufpreises
während eines Mo-nats nach dem Tag der Auktion. Danach hat die
Villa Grisebach das Recht, das Kunstwerk im Namen und auf Rechnung des
Käufers bei einer Kunstspedition einzulagern und versichern zu lassen oder
das Kunstwerk gegen Berechnung einer monatlichen Pauschale von 0,1%
des Kaufpreises für Lager- und Versicherungskosten in eigenen Räumen
einzulagern.
3. Versand
Weist der Käufer die Villa Grisebach schriftlich an, den Transport des
Kunstwerkes durchzuführen, organisiert die Villa Grisebach einen sachgerechten
Transport des Werkes zum Käufer sowie eine entsprechende
Versicherung auf dessen Kosten und, soweit der Käufer als Unternehmer
handelt, auf dessen Gefahr.
§ 7 Eigentumsvorbehalt und Aufrechnung
1. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum am Kunstwerk geht erst nach vollständiger Zahlung des
geschuldeten Rechnungsbetrages auf den Käufer über. Für den Fall, dass
der Käufer das Kunstwerk veräußert, bevor er sämtliche Forderungen der
Villa Grisebach erfüllt hat, tritt der Käufer bereits jetzt sämtliche Forderungen,
die aus dem Weiterverkauf entstehen, an die Villa Grisebach ab, welche die
Abtretung annimmt.
2. Aufrechnung
Der Käufer kann gegenüber der Villa Grisebach nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 8 Fälligkeit, Verzug und Rücktritt
1. Fälligkeit und Verzug
Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig. Persönlich an der Kunstversteigerung
teilnehmende Käufer haben den Kaufpreis sofort nach erfolgtem Zuschlag an
die Villa Grisebach zu zahlen. Zahlungsverzug tritt zwei Wochen nach
Rechnungsdatum ein.
Stand 7/2010
2. Verzugsfolgen
a) Vom Eintritt des Verzugs an verzinst sich der Kaufpreis unbeschadet
weiterer Schadensersatzansprüche mit monatlich 1 %.
b) Zwei Monate nach Eintritt des Verzugs ist die Villa Grisebach berechtigt
und auf Verlangen des Einlieferers verpflichtet, diesem Name und
Adresse des Käufers zu nennen.
3. Rücktritt der Villa Grisebach
a) Ist der Käufer in Zahlungsverzug, kann die Villa Grisebach nach Setzen
einer Nachfrist von zwei Wochen ganz oder teilweise vom Vertrag
zurücktreten. Im Fall des Rücktritts erlöschen alle Rechte des Käufers
am ersteigerten Kunstwerk.
b) In diesem Fall ist die Villa Grisebach berechtigt, vom Käufer Schadensersatz
in Höhe des entgangenen Entgelts auf das betreffende Kunstwerk
auf welches der Rücktritt ausgeübt wird (Einliefererkommission und
Aufgeld), vom Einlieferer nicht getragener Versicherungskosten (Umlage)
sowie angefallener Kosten für Katalogabbildungen zu verlangen. Darüber
hinaus haftet der Käufer für Transport-, Lager- und Versicherungskosten
bis zur Rückgabe oder bis zur erneuten Versteigerung des Kunstwerks.
Wird das Kunstwerk an einen Unterbieter verkauft oder in der nächsten
oder übernächsten Auktion versteigert, so haftet der Käufer außerdem
für jeglichen Mindererlös. Auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
Die Villa Grisebach hat das Recht, den Käufer von der Teilnahme an ihren
künftigen Versteigerungen auszuschließen und seinen Namen und seine
Adresse zu Sperrzwecken an andere Auktionshäuser weiterzugeben.
§ 9 Haftung der Villa Grisebach
1. Katalogangaben und Beschaffenheit des Kunstwerkes
a. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Kunstwerke können im
Rahmen der Vorbesichtigung geprüft und besichtigt werden. Sie
sind grundsätzlich gebraucht. Sie haben einen ihrem Alter und ihrer
Provenienz entsprechenden Erhaltungszustand. Beanstandungen des
Erhaltungszustandes werden im Katalog nur erwähnt, wenn sie nach
Auffassung der Villa Grisebach den optischen Gesamteindruck des
Kunstwerkes beeinträchtigen. Interessenten können einen Zustandsbericht
für jedes Kunstwerk anfordern; dieser Bericht enthält keine
abweichende Individualabrede und bringt lediglich eine subjektive
Einschätzung der Villa Grisebach zum Ausdruck. In allen Fällen ist der
tatsächliche Erhaltungszustand des Kunstwerkes zum Zeitpunkt seines
Zuschlages vereinbarte Beschaffenheit im Sinne der gesetzlichen
Bestimmungen. Im Katalog "Third Floor - Schätzwerte bis EUR 3.000"
werden entsprechende Beanstandungen durch ein rotgesetztes
"x" gekennzeichnet.
b. Alle Angaben im Katalog oder in der entsprechenden Internet-
Präsentation beruhen auf den bis zum Zeitpunkt der Auktion
veröffentlichten oder sonst allgemein zugänglichen wissenschaftlichen
Erkenntnissen; sie sind grundsätzlich nicht Teil der vereinbarten
Beschaffenheit und beinhalten keine Garantien. Die Villa Grisebach
behält sich vor, Katalogangaben über die zu versteigernden Kunstwerke
zu berichtigen. Diese Berichtigung erfolgt durch schriftlichen Aushang
am Ort der Versteigerung und mündlich durch den Auktionator
unmittelbar vor der Versteigerung des einzelnen Kunstgegenstandes.
Diese Angaben ergänzen oder korrigieren die Katalogbeschreibung.
c. Teil der mit dem Käufer vereinbarten Beschaffenheit sind jedoch
diejenigen Katalogangaben, die sich auf Urheberschaft, Technik oder
Signatur des Kunstwerkes beziehen. Eine besondere Garantie, aus der
sich darüber hinausgehende Rechte (§§ 443, 477 BGB) ergeben, wird
von der Villa Grisebach nicht übernommen; auch begründet diese
Vereinbarung über die Beschaffenheit keine strengere als die im
Gesetz vorgesehene Haftung (§ 276 Absatz 1 BGB). Weitere Beschaffenheitsmerkmale
als die Urheberschaft, Technik oder Signatur des
Kunstwerkes sind auch dann nicht vertraglich vereinbart, wenn das
Kunstwerk aus Gründen der Werbung herausgestellt wird. Das gleiche
gilt für die im Katalog befindlichen Abbildungen. Sie dienen lediglich
dem Zweck, dem Interessenten eine Vorstellung von dem Kunstwerk
zu geben und sind weder vertraglich vereinbarte Beschaffenheit noch
Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit des Kunstwerkes.
2. Haftung
a) Weist der Käufer innerhalb der Frist gemäß Ziffer 4 nach,
dass Katalogangaben über
- Urheberschaft,
- Technik oder
- Signatur
des Kunstwerkes bei Erteilung des Zuschlages unrichtig waren, zahlt
ihm die Villa Grisebach im Falle seiner Rücktrittserklärung den Kaufpreis
gemäß § 5 Ziffer 1 zurück, wenn keine Ansprüche Dritter an dem
Kunstwerk bestehen und das Kunstwerk am Sitz der Villa Grisebach
in Berlin in unverändertem Zustand zurückgegeben wird. Nach Wahl
des Käufers ist alternativ der Kaufpreis zu mindern.
b) Eine unrichtige Urheberangabe wird vermutet, wenn der anerkannte
Sachverständige für das OEuvre des im Katalog genannten Künstlers
das betreffende Kunstwerk als unecht bezeichnet oder der Verfasser
für das entsprechende Werkverzeichnis ("Catalogue Raisonné") seine
Aufnahme in dieses Verzeichnis verweigert.
c) Die Villa Grisebach haftet jedoch nicht, wenn Katalogangaben über
Urheberschaft, Technik oder Signatur dem allgemeinen Erkenntnisstand
bei Erteilung des Zuschlages entsprachen und ihr unter lit. b.
bezeichnete Tatsachen an diesem Stichtag nicht bekannt sein mussten.
3. Sonstige Ansprüche
Die Nichtverschaffung lastenfreien Eigentums am Kunstwerk berechtigt den
Käufer zum Rücktritt vom Vertrag. Weitergehende Ansprüche gegen die Villa
Grisebach wegen Rechtsmängeln, wegen der in Ziffer 1 und 2 abschließend
geregelten Sachmängel sowie aus sonstigen Rechtsgründen sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichem
oder grob fahrlässigem Handeln der Villa Grisebach oder der Verletzung
vertraglicher Kardinalpflichten durch die Villa Grisebach beruhen
oder ihre Ursache in der Verletzung von Leben oder Gesundheit haben.
4. Verjährung
Alle Ansprüche gegenüber der Villa Grisebach verjähren ein Jahr nach
der Übergabe des Kunstwerkes. Das gilt nicht für die in Ziffer 3 Satz 3
bezeichneten Ansprüche; sie verjähren innerhalb von zwei Jahren, soweit
nicht § 438 Abs. 3 BGB einschlägig ist.
§ 10 Nachverkauf
Während eines Zeitraums von zwei Monaten nach der Auktion können nicht
versteigerte Kunstwerke im Wege des Nachverkaufs erworben werden. Der
Nachverkauf ist Teil der Versteigerung, bei der der Interessent entweder
persönlich, telefonisch, schriftlich oder ggf. über das Internet den Auftrag zur
Gebotsabgabe mit einem bestimmten Betrag erteilt.
§ 11 Sonstige Bestimmungen
1. Schriftform
Diese Versteigerungsbedingungen regeln sämtliche Beziehungen zwischen
dem Käufer und der Villa Grisebach, Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Käufers haben keine Geltung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
2. Mehrsprachige Versteigerungsbedingungen
Soweit die Versteigerungsbedingungen in mehreren Sprachen vorliegen,
ist stets die deutsche Fassung maßgebend.
3. Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand, soweit dieser vereinbart werden kann,
ist Berlin.
5. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen
unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame oder nicht
durchführbare Bestimmung soll im Einvernehmen der Parteien durch eine
wirksame und vollziehbare Bestimmung ersetzt werden, die dem mit der
ursprünglichen Bestimmung Gewollten am nächsten kommt.