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Lot 3008: ANDREA DI BARTOLO (dok 1389 Siena 1429) The Christ

Est: CHF 140,000 - CHF 200,000Sold:
Koller AuctionsZurich, SwitzerlandSeptember 17, 2010

Item Overview

Description

ANDREA DI BARTOLO
(dok 1389 Siena 1429)
The Christ and the Twelve Apostles (panels from a five-part predella).
Tempera and gilt background on panel.
a) Matthew and Thomas
b) James the Greater, Bartholomew, Andrew
c) John, Christ, Peter
d) Matthew, Philip, James the Lesser
e) Thaddeus and Simon

15.7 x 31.7 cm (a); 15.9 x 47.2 cm (b); 15.9 x 48.1 cm (c); 15.9 x 48.2 cm (d); 16 x 31.7 cm (e).

With two documents (copies available) by an assistant of Bernard Berenson dated 2 September 1952 and by Robert Longhi dated 31 August 1952, both certifying the work as an original by Andrea di Bartolo, on the basis of a photograph.



Provenance:
- English Private collection, until 1952.

- Swiss Private collection.

A complete study by Prof. Dr. Gaudenz Freuler available in German.


ANDREA DI BARTOLO
(dok 1389 Siena 1429)
Christus und die 12 Apostel (Elemente einer fünfteiligen Predella).
Tempera und Goldgrund auf Holz. a) Matthias und Thomas

b) Jacobus Maior, Bartholomäus, Andreas

c) Johannes, Christus, Petrus

d) Matthäus, Philippus, Jacobus Minor

e) Thaddäus und Simon


15,7 x 31,7 cm (a); 15,9 x 47,2 cm (b); 15,9 x 48,1 cm (c); 15,9 x 48,2 cm (d); 16 x 31,7 cm (e).

Mit zwei Schreiben (Kopien vorhanden) vom Assistenten Bernard Berensons vom 2.9.1952 und von Robert Longhi vom 31.8.1952, die beide die Eigenhändigkeit Andrea di Bartolos anhand einer Fotografie bestätigen.





Provenienz:


- Englischer Privatbesitz, bis 1952.


- Schweizer Privatbesitz.





Die fünf Goldgrundtafeln mit der Serie der zwölf um den segnenden Christus gescharten Apostel sind zweifellos Elemente einer kompletten Predella (Sockel) eines stattlichen und damit bedeutenden Altarwerks.

Obwohl die fünf Predellentafeln von der Kunstgeschichte unerschlossen, und somit noch unveröffentlicht blieben, waren sie der Forschung nicht ganz unbekannt, zumal sie bei ihrem Auftauchen im britischen Kunsthandel um 1952 von den damals führenden Kennern der frühen italienischen Kunst, Roberto Longhi und Bernard Berenson, in zwei Gutachten zur Kenntnis genommen und zutreffend dem sienesischen Maler Andrea di Bartolo zugewiesen wurden. Diesem Urteil schloss sich auch Federico Zeri an, der die Tafeln über Photographien kannte und sie in seiner Photosammlung als Werke Andrea di Bartolos archivierte.

Ihre Zuschreibung an Andrea di Bartolo ist nicht in Frage zu stellen, denn die Physiognomien und Typen der hier figurierenden Apostel finden sich in Andrea di Bartolos Oeuvre immer wieder variiert.





Rekonstruktion:





Etwas komplexer gestaltet sich die Frage der Anordnung und Abfolge der einzelnen Elemente. Die hier vorgeschlagene Anordnung basiert auf Überlegungen, welche die Beschaffenheit des Holzes (Maserung des Holzes) und ikonographische sowie ästhetische Aspekte einschliessen, die hier kurz angesprochen werden sollen.





Auch die Identifikation der einzelnen Apostel gestaltet sich etwas komplex, zumal sie sich bloss vereinzelt durch die hinlänglich bekannten Attribute erschliessen lässt. In anderen Fällen ergibt sich ihre Identität aus ihrer Typik, wie sie sich im Verlaufe des 14. Jahrhunderts in der sienesischen Kunst, gerade im Milieu des Simone Martini und dessen Nachfolger, ausgebildet hatte.





Im Zentrum der Predella stand zweifellos die Tafel mit dem auf der Mittelachse in Erscheinung tretenden segnenden Christus, der links vom Lieblingsapostel und Evangelisten Johannes und rechts vom Apostelfürsten Petrus flankiert wird (c). An diese zentrale Predellentafel schloss sich links eine weitere dreifigurige Tafel (b) an, nämlich jene mit den Aposteln Andreas, Bartolomäus und Jacobus Maior, deren Identität durch ihre Attribute (Kreuz, Messer und Pilgerstab) zu erschliessen ist, während rechts die ebenfalls dreifigurige Tafel (d) platziert war. Der auf dieser Tafel links erscheinende Heilige im roten Gewand lässt sich aufgrund seiner Typologie als Apostel und Evangelist Matthäus identifizieren, während jener rechts aussen aufgrund seiner Christus ähnlichen Physiognomie als Jacobus Minor zu gelten hat. Da Jacobus Minor im liturgischen Kalender zusammen mit Philippus (1. Mai) gefeiert wird und sie deshalb meist zusammen dargestellt werden, darf die mittlere Figur mit eben diesem Apostel identifiziert werden.





Folglich bildeten die beiden schmaleren Predellentafeln mit nur zwei Aposteln (a,e) die seitlichen Abschlüsse der Predellenfolge. Da auf beiden Tafeln je ein junger Apostel und ein solcher mittleren Alters figurieren und ihnen kein hinlängliches Attribut beigegeben ist, müsste sich ihre Identifikation als aussichtslos gestalten, wenn uns hier nicht die sienesische Bildtradition und der liturgische Kalender entgegenkäme. In Frage kommen die noch nicht identifizierten Apostel Thomas, der an die Stelle des Verräters Judas Ischariot getretene Apostel Matthias, und die zusammen jeweils am 28. Oktober gefeierten und deshalb zusammen dargestellten Apostel Simon und Thaddäus. Damit haben sich für die beiden schmalen Predellen zwei Apostelpaare, Thomas und Matthias, sowie Simon und Thaddäus ergeben. Die definitive Lösung ergibt sich über den jungen blonden Apostel im roten Mantel der Tafel (a), insbesondere über dessen Zeigegestus. Diese Darstellungsform fusst auf jenem Modell, das Simone Martini 1319 auf seinem Altarwerk für Santa Caterina in Pisa für den Apostel Thomas entwickelt hatte. Damit ist klar, dass es sich hier um Thomas und bei seinem Gegenüber folglich um den Apostel Matthias handelt. Dies bedeutet, dass der blonde junge Apostel der anderen Tafel (e) als Thaddäus identifiziert werden kann, der in der sienesischen Bildtradition ebenfalls als jugendlicher blonder Apostel dargestellt wird.





Bekräftigt wird unsere These insofern als dieser gleich wie sein älteres Gegenüber sich direkt auf Simone Martinis Apostelserie (ex-Ramboux Köln, heute Washington, National Gallery, New York, Metropolitan Museum, Asciano, collezione Salini) bezieht und beide das von Simone Martini vorgegebene Modell, die beiden namentlich bezeichneten Thaddäus und Simon (Washington, National Gallery, Kress 1350, 1351) eins zu eins aufgreifen. Somit ist ihre Identität als Apostel Thaddäus und Simon gesichert.





Die Platzierung der beiden zweifigurigen Predellenelemente innerhalb der gesamten Sequenz ergibt sich durch die Körperhaltung der dargestellten Apostel. Somit bildete die Tafel mit dem nach rechts gerichteten Apostel Matthias auf der Aussenseite das äusserste linke Element der Predella (a). Auf dieses folgte die breitere Tafel mit den Aposteln Jacobus Maior, Bartholomäus, Andreas (b), die zur zentralen Tafel mit Christus Johannes und Petrus (c) hinführte. An sie schloss sich rechts die Tafel mit Matthäus, Philippus, Jacobus Minor (d) an, während die Predella rechts aussen durch die Tafel mit den beiden Aposteln Thaddäus und Simon (e) abgeschlossen wurde.





In ihrer Gesamtstruktur präsentiert sich die Predella, der Tradition entsprechend, als gross angelegte Allusion auf die Eucharistie, die stets auf der zentralen Predellentafel in Erscheinung tritt. Seitlich von Christus figurieren ähnlich wie beim Abendmahl die beiden Protagonisten unter den Aposteln, der Lieblingsjünger Johannes - hier freilich nicht mehr als der jugendliche Jünger, sondern als der Verfasser des Evangeliums - und Petrus der Apostelfürst und Kirchengründer. Dass der an Stelle des Verräters Judas getretene Matthias bloss ganz links aussen Erscheinung tritt, erklärt sich daraus, dass er erst nach Judas Verrat zur Jüngerschar gestossen ist. Bezeichnend innerhalb der Apostelhierachie, dass die prominentesten Apostel, eben Johannes, Petrus, aber auch Matthäus und Andreas in unmittelbare Nähe des Christus platziert sind.





Die hier wieder zusammengefügte Predella von ca. 210 cm Breite (ohne Rahmen) muss zu einem stattlichen Altarwerk gehört haben, das insgesamt wohl ca. 230 cm breit war. Da hier alle Apostelheilige bereits in der Predella figurieren, scheint es kaum wahrscheinlich, dass einige von ihnen auch im oberen Altarbereich auf den Seitentafeln erneut in Erscheinung getreten wären, obwohl das nicht ganz auszuschliessen wäre, denn ein solches Konzept ist tatsächlich rund hundert Jahre früher auf einem Altarwerk des nach Perugia ausgewanderten Duccio-Nachfolgers Meo da Siena (Pinacoteca Nazionale in Perugia) realisiert worden. Dennoch vermuten wir, dass im oberen Hauptbereich des Altarwerks seitlich des noch zu identifizierenden Hauptblattes wohl keine Heilige dargestellt waren, sondern narrative Szenen, die womöglich ähnlich angeordnet waren, wie jene in Bartolo di Fredis Altarwerk von 1388 für die Annunziatakapelle in San Francesco in Montalcino (siehe Freuler G.: Bartolo di Fredi Cini, Disentis 1994, S. 198 ff, fig. 187), an dem Andrea di Bartolo selbst in der väterlichen Werkstatt mitgewirkt hatte. Jenes Altarwerk beinhaltete einen gross angelegten Zyklus des Marienlebens, das auf der zentralen Tafel in Marias himmlischem Triumph gipfelte.





Ähnliches wäre auch für das hier in Frage stehende Altarwerk denkbar, wobei aber aufgrund der Grössenverhältnisse von vier seitlichen Tafeln, wie dies für Taddeo di Bartolos Altarwerk zu Ehren des Heiligen Gimignanus (1401) zutrifft, auszugehen wäre. Als Elemente der fraglichen Seitentafeln kämen die vier Fragmente eines vermutlich äusserst detailreichen Marienzyklus in Frage, die sich in der National Gallery in Washington (Kress, 84, 85, 86) und im Christlichen Museum in Esztergom befinden, zumal sie auch stilistisch mit unserer Predella in Einklang stehen. Sie stellen die Geschichte von Marias Eltern Joachim und Anna dar und führen über die Geburt Mariae zu Marias Tempelgang. Da die Thematik der vier existierenden Fragmente auf einen sehr detaillierten Marienzyklus hindeuten kann davon ausgegangen werden, dass sich seitlich an das Hauptblatt je zwei Seitentafeln mit je zwei Szenen angeschlossen hatten. Damit hätte der Zyklus acht Episoden des Marienlebens beinhaltet. Aufgrund der Dimensionen der Bilder in Washington und Esztergom (44 x 32 cm) müsste die Höhe der bloss 33 cm breiten seitlichen Tafeln ca. 90-95 cm betragen haben, während das Hauptblatt eine Breite von rund 55-60 cm und eine Höhe von wohl 110 cm aufgewiesen haben mag. Auf den beiden äussersten Flanken wären Pilaster von je ca. 15 cm Breite vorauszusetzen. Dies ergäbe eine Gesamtbreite (210 cm), die jener unserer Predella sehr nahe käme.





Wenn natürlich diesen Ausführungen zu einer möglichen Rekonstruktion bloss hypothetischer und rein spekulativer Charakter zuerkannt werden kann, so kann auf diese Weise immerhin eine Vorstellung davon suggeriert werden, in welchem Zusammenhang die hier rekonstruierte komplette Predella ursprünglich gestanden ist.





Datierung:





Was nun ihre Entstehungszeit angeht, so stellt sich die Lösung dieser Frage im Fall von Andrea di Bartolo nicht einfach, zumal wir innerhalb dessen Oeuvres inschriftlich bloss über einen einzigen chronologischen Anknüpfungspunkt verfügen, nämlich die Datierung seiner vier aus San Petronilla in Siena stammenden Heiligen in der Chiesa dell' Osservanza in Siena (1413). Erschwerend kommt dazu, dass Andrea di Bartolos Stil nicht grundlegenden Veränderungen unterworfen war und er zudem seine eigenen meist aus dem Umkreis Simone Martinis und besonders seines Vaters Bartolo di Fredi aufgegriffenen Modelle oft bloss kopierte oder variierte.





Forschungen der jüngeren Zeit durch den Schreibenden konnten in der Zwischenzeit immerhin weitere zuverlässige Datierungsanhaltspunkte verschaffen, die zum einen seine Karriere als Buchmaler und zum anderen seine Arbeiten für Venedig betreffen, wohin er sich mit Sicherheit am Ende seiner Karriere (1424-1429), aber vermutlich bereits schon früher im letzten Jahrzehnt des 14. Jahrhunderts, bereits eine erstes Mal begeben hatte.

Wenngleich einige Apostel, namentlich Matthias und Thomas (a) Anklänge an Andrea di Bartolos noch im ausgehenden 14. Jahrhundert gemalten Miniaturen im Antiphonar H.I.7 der Biblioteca Comunale in Siena erkennen lassen und auch der nach einem von ihm selbst oft wiederholten Modell gemalte segnende Christus (c) sich in seiner emotionalen Intensität an jenem der Initiale A des Antiphonarblattes orientiert, das aus dem vom englischen König Edward IV um 1399 in Auftrag gegebenen Antiphonars für die franziskanische Custodia des Heiligen Landes in Jerusalem (Jerusalem, Museum des Studium Biblicum Franciscanum, MS 5 D) geschnitten ist, so dürften diese Chorbücher eher einen Zeitpunkt bestimmen, der die Chronologie nach vorne abgrenzt. Das heisst unsere Predella ist wohl nicht früher als 1400 gemalt.





Mit den beiden ins Profil gerückten, und so den Rhythmus der Apostelfolge brechenden Aposteln Jacobus Maior (b) und Philippus (d) ist hier eine Bildregie eingeflossen, die unmittelbar aus Taddeo di Bartolos Kunst aufgegriffen ist. Andrea di Bartolos Aufmerksamkeit für seinen eben erst um 1400 in die Vaterstadt zurückgekehrten Rivalen ist erst in seinen Werken greifbar, die vermutlich ins erste Jahrzehnt des 15. Jahrhunderts zu setzen sind und erklären sich eben durch die Rückkehr dieses Künstlers aus Genua und Pisa, wo dieser im letzten Jahrzehnt des 14. Jahrhunderts zahlreichen bedeutende Aufträge ausgeführt hatte.





Im Vergleich zum nächsten chronologischen Fixpunkt in Andreas Oeuvre, den erwähnten auf 1413 datierten Heiligen aus Petronilla, die durch eine Verhärtung in der Zeichnung und eine gewisse Erstarrung im Ausdruck auffallen, dringt hier gerade in den Figuren der jungen Apostel und im wunderschön gemalten Gesicht des Jacobus Minor noch eine gewisse auch in den besten Werken seines Vaters, Bartolo di Fredi, erkennbare aulische Feinheit durch, die letztlich aus dem Vorbild Simone Martinis, dem Massstab der damaligen sienesischen Malerei, rezipiert ist. Deshalb scheint mir für die hier in Frage stehende Predella, sowie für die stilverwandten, womöglich zum gleichen Altarwerk gehörenden Tafeln mit Szenen aus dem Marienleben in Washington und Estztergom eine Entstehungszeit um 1405 wahrscheinlich. In diese frühen Jahre seiner künstlerischen Reife gehört auch die stilverwandte Predellentafel mit dem Brotwunder des heiligen Dominikus in Privatbesitz, gleich wie das wohl bloss unwesentlich frühere Flügelaltärchen mit der Trinität in der National Galerie in Prag.





Die hier besprochenen Tafeln bilden die einzige noch vollständig erhaltene Predella dieses begabten sienesischen Malers in Privatbesitz, was ihre außerordentliche Bedeutung noch zusätzlich herausstreicht.





Prof. Dr. Gaudenz Freuler







Artist or Maker

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Auction Details

Old Master Paintings

by
Koller Auctions
September 17, 2010, 02:30 PM CET

Hardturmstrasse 102, Zurich, 8031, CH

Terms

Live bidding may start higher or lower

Buyer's Premium

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CHF400,001+:18.0%

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CHF2,000CHF3,199CHF200
CHF3,200CHF3,799CHF300
CHF3,800CHF3,999CHF200
CHF4,000CHF8,999CHF500
CHF9,000CHF19,999CHF1,000
CHF20,000CHF31,999CHF2,000
CHF32,000CHF37,999CHF3,000
CHF38,000CHF39,999CHF2,000
CHF40,000CHF89,999CHF5,000
CHF90,000+CHF10,000

Conditions of Sale

(Eine deutsche Fassung dieser Auktionsbedingungen findet sich im Nachgang zur folgenden, in englischer Sprache abgefassten Version.)

AUCTION CONDITIONS
By participating in the auction the bidder accepts the following auction conditions of Koller Auctions Ltd. ("Koller"). It must particularly be noted that without prejudice to Clause 6 no guarantee is given by Koller against legal and material defects of the objects sold and that the contractual relation between Koller and a bidder as well as all business relations resulting from and arising out of the sale at auction are exclusively governed by Swiss law.
1. The auction objects are auctioned by Koller in the name and on the account of the seller (the "Seller"). The bid in Swiss francs is accepted from the highest bidder (the "Purchaser") recognised by Koller in the course of the auction re-sulting in the conclusion of a purchase contract between the Seller and the Pur-chaser. In principle, auctioned items are handed over to the Purchaser only in return for cash payment.
The invoice for a successful bid for an auctioned item is payable within 7 days from the end of the auction. Irrespective of the Purchaser's instructions, Koller may use any payments by the Purchaser as settlement for any debt owed by the Purchaser to Koller or the Seller and set off any debt which it owes to the Purchaser against its own claims. If the Purchaser defaults on a payment, default interest of 10% p.a. is charged upon the invoiced sum.
2. In addition to the bid price, the Purchaser must pay a surcharge on such bid price calculated as follows:
(i) on a successful bid of up to CHF 400,000:
- 20 % in case of objects offered in Koller's Zurich main auction series (A-Auctions);
- 22 % in case of objects offered in Koller's Geneva auction series (G-Auctions) or Koller's Zurich West auction series (West-Auctions);
(ii) on a successful bid over CHF 400,000:
- in addition to the surcharge according to above sub-paragraph (i),15 % on the difference between CHF 400,000 and the bid in case of objects offered in Koller's A-Auctions and in Koller's G-Auctions;
- 22 % on the total bid price in case of objects offered in Koller's West-Auctions.
3. THESE SURCHARGES WILL EACH INCREASE BY 3% OF THE BID PRICE IF THE WINNING BID IS PLACED IN THE COURSE OF AN INTERNET LIVE ONLINE AUCTION ("ONLINE AUCTION"). The Purchaser must pay Swiss Value Added Tax ("VAT") on the surcharge. The stated percentage of the surcharge relates to the successful bid for each individual item. The Purchaser agrees that Koller also receives a commission from the Seller.
The full tax is charged on all items marked *, i.e. VAT is charged on the sum of the bid price plus the surcharge for those items. The VAT will be refunded to Purchasers providing a validly stamped export declaration.
4. THE ITEMS ARE AUCTIONED IN THE CONDITION EXISTING AT THE TIME OF THE SUCCESSFUL BID. SUBJECT TO CLAUSE 6 BELOW, NO GUAR-ANTEE OR WARRANTY WHATSOEVER IS GIVEN AGAINST LEGAL AND MATERIAL DEFECTS. THE ITEMS CAN BE INSPECTED WHILE EXHIBITED. THE ITEMS ARE DESCRIBED TO THE BEST OF OUR KNOWLEDGE AND BELIEF BUT KOLLER CANNOT ACCEPT ANY LIABILITY FOR THE PARTICULARS GIVEN IN THE CATALOGUE. Koller reserves the right to call in ex-perts or specialists of its choice to give an opinion and to rely upon that opinion. Koller cannot be held liable for the correctness of such opinions
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A refund requires that the Purchaser makes a complaint to Koller by registered letter immediately after the discovery of the defect and returns the forged item to Koller in the same condition as it was sold to him and unencumbered by third parties' claims. The Purchaser must provide proof that the auctioned item is a forgery when compared with the description in the Catalogue and that the item is indeed the auctioned item. Further claims of the Purchaser are excluded.
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No claims of any kind may be made if the description in the Catalogue corresponds to the latest specialist knowledge or the opinion of the majority of authoritative experts at the time when the Catalogue was prepared and/or if the falsification could not be recognised in accordance with the latest research and with generally accepted and practised scientific methods at the time when the Catalogue was prepared or could only have been recognised by means of a scientific process which was unreasonably expensive or impractical to use.
7. A bid made in the course of an auction is a binding offer. The bidder remains bound by his bid until a higher bid is given or until it is rejected by Koller. In the event of a double bid, the call for bids is immediately made once again; in doubtful cases the auction management decides. Ownership is transferred to the Purchaser with the fall of the hammer. Koller retains a right of retention and a lien on all the Purchaser's items in its custody until full payment of all monies owed. Koller may exercise such liens in accordance with the legislation on the enforcement of debts or by private sale, including self sale ('Selbsteintritt').
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10. Koller reserves the right to combine, separate or omit numbered lots in the Catalogue or to offer them out of sequence. Koller reserves the right to sell lots conditionally at its sole discretion, in which event the hammer price will be considered as conditional and the highest bidder will remain bound by his bid for 14 days following the auction. The highest bidder will be released from all obliga-tions if he does not receive a statement from Koller within this period declaring the hammer price as final.
11. The auctioned items must be collected at the Purchaser's own expense within 7 days from the end of the auction during the official opening hours. If time permits, the items are handed over after each auction session. They are handed over in return for payment in cash pursuant with Clause 1. Cheques offered as payment must be confirmed by the drawee bank before the auctioned item is handed over.
During the said period Koller is liable for loss, theft, damage or destruction of items which have been auctioned and paid for but only up to the total of the auction price, surcharge and VAT. Koller ceases to have liability after the said period. No liability can be assumed for frames and glass. If the auctioned items are not collected within 7 days, they are stored at the Purchaser's expense and risk. In such cases, the fees incurred are added to the bid price.
Three weeks after the auction Koller may send all furniture and furnishings which are longer, larger or deeper than 50 cm for storage to Welti-Furrer Fine Art AG, Zurich or to another warehouse keeper (hereinafter the "Warehouse Keeper"). The objects may be collected after direct notification of the Ware-house Keeper. All costs related to the storage of the objects will be invoiced directly to the Purchaser by the Warehouse Keeper. Items stored at the Ware-house Keeper are subject to the terms and conditions of such Warehouse Keeper, which are available upon request from this firm.
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Potential buyers may bid by telephone if they have given written notice at least 24 hours before the auction starts. Koller does not accept telephone bids for amounts under CHF 500 and bidders are requested to leave a written bid or participate in the salesroom.
Potential buyers who intend to place their bids in the course of an Online Auc-tion via the Internet may participate in the auction after their registration applica-tions were approved by Koller. Koller reserves the right to decline registration applications at its discretion.
Koller refuses all liability for any kind of bids as well as advance notifications of telephone bidding which are not taken into consideration. Telephone bidders and persons giving written instructions are also subject to the provisions of Clause 7 relating to proof of identity and of financial soundness. For bidders placing bids in the course of an Online Auction via the Internet Clause 7 only applies with regards to financial soundness. This is in any event without prejudice to Clause 8.
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17. The foregoing conditions form part of each individual purchase agreement con-cluded at the auction. Amendments are binding only with Koller's written agreement.
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THE PLACE OF PERFORMANCE IS ZURICH AND THE COURTS OF ZURICH 1 HAVE JURISDICTION. KOLLER MAY, HOWEVER, BRING LEGAL ACTION BEFORE ANY OTHER COMPETENT COURT.


AUKTIONSBEDINGUNGEN

Durch die Teilnahme an der Auktion unterzieht sich der Bieter den nachstehenden Auktionsbedingungen der Koller Auktionen AG ("Koller"). Insbesondere gilt es zu beachten, dass unter Vorbehalt von nachfolged Ziff. 6 jede Gewähr von Koller für Sach- und Rechtsmängel wegbedungen wird und dass die vertraglichen Beziehungen zwischen Koller und einem Bieter sowie sämtliche aus der Versteigerung resultierenden Geschäftsbeziehungen ausschliesslich Schweizer Recht unterstehen.

1. Die Steigerungsobjekte werden durch Koller im Namen und für Rechnung des Einlieferers versteigert. Der Zuschlag erfolgt an den von Koller im Rahmen der Auktion anerkannten Höchstbietenden (der "Käufer") in Schweizer Franken, wodurch ein Kauvertrag zwischen dem Einlieferer und dem Käufer abgeschlossen wird. Das Steigerungsobjekt wird dem Käufer grundsätzlich nur Zug um Zug gegen Barzahlung übergeben.
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5. Unter dem Begriff "Katalog" wird in diesen Auktionsbedingungen die Online-Ausgabe (und nicht die PDF-Version) des von Koller jeweils herausgegebenen Auktionskatalogs, wie dieser auf der offiziellen Homepage von Koller (www.kollerauktionen.ch) publiziert wird, verstanden. Koller lehnt jegliche Urheberschaft für Beschreibungen von Kaufobjekten, welche nicht in den Katalogen publiziert werden, ab und die Kunden werden gebeten, die Kataloge zu konsultieren, sofern sie Informationen über Gegenstände, welche zur Versteigerung gelangen sollen, über andere Quellen als die Kataloge beziehen. Für die Objektbeschreibungen ist bei den A-Auktionen jeweils der Katalog in deutscher Sprache ausschliesslich massgebend. Bei G-Auktionen gilt ausschliesslich der entsprechende Katalog in französischer Sprache.
6. Das Auktionshaus erklärt sich aus freien Stücken bereit, den Zuschlag namens des Einlieferers zu annullieren und Zuschlagspreis, Aufgeld und MWST zurückzuerstatten, falls sich ein Kaufobjekt innerhalb von 2 Jahren (3 Wochen für Schmuck), gerechnet ab dem Datum des Zuschlags, als neuzeitliche absichtliche Fälschung herausstellen sollte. Als neuzeitliche absichtliche Fälschung gilt eine Nachahmung, die nachweislich nach 1880 mit Täuschungsabsicht angefertigt wurde, sei es hinsichtlich Urheber, Ursprung, Zeitpunkt, Alter, Epoche, Kulturkreis oder Quelle, ohne dass dies aus dem Katalog ersichtlich wird und zur Zeit des Verkaufs einen erheblich geringeren Wert hatte als ein der Katalogbeschreibung entsprechender Gegenstand. Bezüglich Urheberschaft und Epoche von Gemälden, Aquarellen, Zeichnungen und Skulpturen, die vor 1880 entstanden sind oder gemäss den Angaben im Katalog vor 1880 entstanden sein müssten, ist aber jede Gewährleistung ausgeschlossen.
Voraussetzung dieser Rückerstattung ist, dass der Käufer gegenüber Koller sofort nach Entdeckung des Mangels mit eingeschriebenem Brief Mängelrüge erhebt und das gefälschte Objekt Koller sofort im gleichen Zustand, wie es ihm zugeschlagen wurde, und unbelastet von Ansprüchen Dritter, zurückgibt. Der Käufer hat den Nachweis zu erbringen, dass das zugeschlagene Objekt gegenüber der Katalogbeschreibung eine Fälschung ist und das Objekt mit der Steigerungssache identisch ist. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
FÜR OBJEKTE, WELCHE IN KOLLERS AUKTIONSSERIE "KOLLER WEST" VERKAUFT WERDEN, WIRD JEDE HAFTUNG WEGBEDUNGEN.
Keinerlei Ansprüche bestehen, wenn die Katalogbeschreibung dem Stand der Wissenschaft bzw. der Auffassung der Mehrheit der massgebenden Experten zur Zeit der Katalogisierung entsprach und/oder die Fälschung zur Zeit der Katalogisierung nach dem Stand der Forschung und mit den allgemein anerkannten und üblichen Methoden noch nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand als solche erkennbar war.
7. Die Abgabe eines Gebots anlässlich der Versteigerung bedeutet eine verbindliche Offerte. Der Bieter bleibt an sein Gebot gebunden, bis dieses entweder überboten oder von Koller abgelehnt wird. Erfolgte Doppelgebote werden sofort nochmals aufgerufen; in Zweifelsfällen entscheidet die Auktionsleitung. Das Eigentum geht mit dem Zuschlag auf den Käufer über. Bis zur vollständigen Bezahlung aller geschuldeten Beträge behält Koller an allen sich in ihrem Gewahrsam befindlichen Objekten des Käufers ein Retentions- und Pfandrecht. Koller ist zur betreibungsrechtlichen oder privaten Verwertung (inkl. Selbsteintritt) solcher Pfänder berechtigt.
8. Bieter, die Koller persönlich nicht bekannt sind, sind gehalten sich vor Beginn der Auktion zu legitimieren. Koller behält sich das Recht vor, bei Zuschlägen über CHF 10'000.- einen Bonitätsausweis zu verlangen. Unterbleibt der Bonitätsausweis, ist Koller berechtigt, eine sofortige Akontozahlung von 10% des Zuschlags in bar oder eine Garantie zu verlangen. Beim Ausbleiben der Akontozahlung bzw. der Garantie ist Koller berechtigt, den Zuschlag namens des Einlieferers zu annullieren.
9. ES STEHT KOLLER FREI, EIN ANGEBOT ABZULEHNEN, OHNE DAFÜR GRÜNDE ANZUGEBEN. EBENSO STEHT ES KOLLER FREI, STEIGERUNGSGEGENSTÄNDE OHNE VERKAUF ZUZUSCHLAGEN ODER ZURÜCKZUNEHMEN. Koller behält sich das Recht vor, nach freiem Ermessen jeder Person den Zutritt zu ihren Geschäftsräumlichkeiten oder die Anwesenheit bzw. Teilnahme an ihren Auktionen zu untersagen.
10. Koller behält sich das Recht vor, Nummern des Katalogs zu vereinigen, zu trennen, ausserhalb der Reihenfolge anzubieten oder wegzulassen. Koller behält sich vor, einen Zuschlag bei Vorliegen besonderer Umstände nur "unter Vorbehalt" vorzunehmen. Erfolgt der Zuschlag unter Vorbehalt, so bleibt der Bieter noch während 14 Tagen an sein Gebot gebunden. Er wird wieder frei, wenn die Erklärung von Koller, der Zuschlag sei definitiv, nicht innert dieser Frist bei ihm eintrifft.
11. Die ersteigerten Gegenstände müssen innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss der Auktion während der Öffnungszeiten auf eigene Kosten abgeholt werden. Wenn die Zeit es erlaubt, werden die Objekte nach jeder Sitzung ausgegeben. Gemäss Ziff. 1 erfolgt die Herausgabe Zug um Zug gegen Barzahlung. Checks als Zahlungsmittel bedürfen vor Aushändigung des Steigerungsgegenstandes der Bestätigung durch die bezogene Bank.
Während der vorgenannten Frist haftet Koller für Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung zugeschlagener und bezahlter Objekte, jedoch nur bis zur Höhe von Zuschlagspreis, Aufgeld und MWST. Nach Ablauf dieser Frist haftet Koller nicht mehr. Für Rahmen und Glas kann keine Haftung übernommen werden. Werden die ersteigerten Objekte nicht innert 7 Tagen abgeholt, werden sie auf Kosten und Gefahr des Käufers eingelagert. In diesem Fall erhöht sich der Zuschlagspreis um die aufgelaufenen Gebühren.
Möbel und Einrichtungsgegenstände, die länger, breiter oder tiefer sind als 50 cm, kann Koller drei Wochen nach der Auktion an Welti-Furrer Fine Art AG, Zürich oder einem anderen Lagerhalter (der "Lagerhalter") zur Lagerung übergeben. Die Objekte können dann nach Anmeldung beim Lagerhalter abgeholt werden. Die anfallenden Lagerkosten werden dem Käufer direkt vom Lagerhalter in Rechnung gestellt. Für die Lagerung gelten die Geschäftsbedingungen des Lagerhalters, die auf Anfrage bei der entsprechenden Firma erhältlich sind.
TRANSPORTAUFTRÄGE NIMMT KOLLER SCHRIFTLICH ENTGEGEN. Ohne anders lautende schriftliche Abmachung werden die zugeschlagenen Objekte für den Transport durch Koller auf Kosten des Käufers versichert. Verglaste Bilder und zerbrechliche Objekte werden von Koller nicht versandt.
12. Leistet der Käufer die geschuldete Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig (Ziff. 1), kann Koller namens des Einlieferers wahlweise (a) weiterhin Erfüllung des Kaufvertrags verlangen oder (b) ohne Fristansetzung auf Leistung des Käufers verzichten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Käufer haftet Koller und dem Einlieferer für allen aus der Nichtzahlung bzw. Zahlungsverspätung entstehenden Schaden.
13. Jeder Käufer haftet persönlich aus dem ihm erteilten Zuschlag. Von Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen oder als Organ einer juristischen Person bieten, kann der Nachweis der Vertretungsbefugnis verlangt werden. Der Stellvertreter haftet mit dem Vertretenen solidarisch für die Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten.
14. Steigerungsangebote von Kaufinteressenten, die der Auktion nicht persönlich beiwohnen können, werden bis 24 Stunden vor Beginn der Steigerung schriftlich entgegengenommen.
Interessenten können telefonisch mitbieten, wenn sie dies mindestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn schriftlich vorangemeldet haben. Für Objekte mit Schätzpreisen unter CHF 500.- kann nicht telefonisch mitgeboten werden. Interessenten werden in diesen Fällen um Abgabe eines schriftlichen Gebots bzw. um persönliches Mitbieten im Auktionssaal gebeten.
Interessenten, die ihr Gebot im Rahmen einer Online Auktion via Internet abgeben möchten, können an der Auktion teilnehmen, nachdem sie von Koller aufgrund eines Registrierungsgesuchs zur Auktion zugelassen worden sind. Koller behält sich das Recht vor, Registrierungsgesuche ohne weiteres abzulehnen.
Koller lehnt jede Haftung für nicht berücksichtigte Gebote aller Art sowie für nicht berücksichtigte Anmeldungen für telefonisches Mitbieten ab. Für telefonische Mitbieter und schriftliche Auftraggeber gilt bezüglich Legitimierung und Bonitätsnachweis ebenfalls Ziff. 7. Für Bieter, welche ihre Gebote im Rahmen einer Online Auktion via Internet abgeben, gilt Ziff. 7 nur hinsichtlich des Bonitätsnachweises. Vorbehalten bleibt ferner in allen Fällen Ziff. 8.
15. Die Auktion erfolgt unter Mitwirkung eines Beamten. Jede Haftung des anwesenden Beamten, der Gemeinde oder des Staates für Handlungen von Koller ist ausgeschlossen.
16. Koller behält sich das Recht vor, Fotografien und Abbildungen von verkauften Objekten in den eigenen Publikationen und in den Medien zu veröffentlichen und damit Werbung zu betreiben.
17. Die vorstehenden Bedingungen sind Bestandteil jedes einzelnen an der Auktion geschlossenen Kaufvertrags. Abänderungen sind nur mit schriftlichem Einverständnis von Koller verbindlich.
18. AUF SÄMTLICHE GESCHÄFTSBEZIEHUNGEN MIT KOLLER SOWIE AUF SÄMTLICHE AUS DER VERSTEIGERUNG RESULTIERENDEN GESCHÄFTSBEZIEHUNGEN IST AUSSCHLIESSLICH SCHWEIZERISCHES RECHT ANWENDBAR.
ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND IST ZÜRICH 1. KOLLER IST JEDOCH BERECHTIGT, VOR JEDEM ANDEREN ZUSTÄNDIGEN GERICHT KLAGE ZU ERHEBEN.

Contract

Your Bid is a binding and legally enforcable contract.

Payment

Koller accepts only bank transfer for payment. Payment is due upon the close of the auction.

Shipping

Koller will assist in arranging shipping. All costs associated are the responsibility of the buyer.

Buyer's Premium

A buyer's premium will be added to the total of the winning bid .
On a successful bid of up to CHF 400,000:
- 20 % in case of objects offered in Koller's Zurich main auction series (A-Auctions);
- 22 % in case of objects offered in Koller's Geneva auction series (G-Auctions) or Koller's Zurich West auction series (West-Auctions);
(ii) on a successful bid over CHF 400,000:
- in addition to the surcharge according to above sub-paragraph (i),15 % on the difference between CHF 400,000 and the bid in case of objects offered in Koller's A-Auctions and in Koller's G-Auctions;
- 22 % on the total bid price in case of objects offered in Koller's West-Auctions.

Taxes

The Purchaser must pay Swiss Value Added Tax ("VAT") on the surcharge. The stated percentage of the surcharge relates to the successful bid for each individual item. The Purchaser agrees that Koller also receives a commission from the Seller.
The full tax is charged on all items marked *, i.e. VAT is charged on the sum of the bid price plus the surcharge for those items. The VAT will be refunded to Purchasers providing a validly stamped export declaration.

Condition Reports

4. THE ITEMS ARE AUCTIONED IN THE CONDITION EXISTING AT THE TIME OF THE SUCCESSFUL BID. SUBJECT TO CLAUSE 6, NO GUAR-ANTEE OR WARRANTY WHATSOEVER IS GIVEN AGAINST LEGAL AND MATERIAL DEFECTS. THE ITEMS CAN BE INSPECTED WHILE EXHIBITED. THE ITEMS ARE DESCRIBED TO THE BEST OF OUR KNOWLEDGE AND BELIEF BUT KOLLER CANNOT ACCEPT ANY LIABILITY FOR THE PAR-TICULARS GIVEN IN THE CATALOGUE. Koller reserves the right to call in ex-perts or specialists of its choice to give an opinion and to rely upon that opinion. Koller cannot be held liable for the correctness of such opinions.