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Lot 1094: Alexander Ver Huell, "Der arme Literat"

Est: €0 EUR - €0 EURPassed
Kunst- und Auktionshaus QuedlinburgQuedlinburg, GermanyOctober 19, 2019

Item Overview

Description

(1822 - 1897 Niederlande), Lithografie/Papier, um 1850, altersgemäß guter Zustand, Darstellung 13,5 x 22 cm (HxB), Passepartout, Gesamtmaß 34 x 44 cm (HxB)

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F:5. ABNAHME, LIEFERUNG, SCHADENERSATZ

5.1 Der Zuschlag verpflichtet zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme. Mit seiner Erteilung gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Versteigerungsgegenstandes auf den Käufer über.

5.2 Der Käufer hat den Versteigerungsgegenstand unverzüglich oder aber spätestens 5 Wochen nach Rechnungslegung beim Versteigerer abzuholen oder die Lieferung mittels Zahlung der Liefergebühren zu veranlassen. Befindet er sich mit dieser Verpflichtung in Verzug kann der Versteigerer ab dem Zeitpunkt des Verzugs Lagerkosten in Höhe von 3,00 € (inkl. MwSt.) je Versteigerungsgegenstand und Tag verlangen. Erfolgt die Abholung trotz einer vom Versteigerer gesetzten Nachfrist nicht, kann dieser Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist der Versteigerer berechtigt nach Ablauf der Nachfrist den Gegenstand erneut zu versteigern oder zu veräußern.


5.3 Eine Versendung des Versteigerungsgegenstandes erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, wobei der Versteigerer nach eigenem Ermessen Versandart und Versandmittel bestimmt. Die Versandkosten können der jeweiligen Rechnung entnommen werden.

5.4 Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den Versteigerungsgegenstand vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises nach Ziff. 3.1 herauszugeben. Das Eigentum bleibt bis zur vollständigen Zahlung vorbehalten.

Auction Details

65. Art and Antiques Auction

by
Kunst- und Auktionshaus Quedlinburg
October 19, 2019, 10:00 AM CET

Blasiistraße 21, Quedlinburg, 06484, DE

Terms

Buyer's Premium

28.0%

Bidding Increments

From:To:Increment:
€0€49€5
€50€199€10
€200€299€20
€300€359€30
€360€399€40
€400€999€50
€1,000€1,799€100
€1,800€2,999€200
€3,000€3,599€300
€3,600€3,999€400
€4,000€9,999€500
€10,000€19,999€1,000
€20,000+€2,000

Geschäftsbedingungen

Die Versteigerungsbedingungen vom "Kunst- und Auktionshaus Breitschuh" (nachfolgend: "Versteigerer") gelten für alle Versteigerungen und die damit in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte.

Versteigerungen erfolgen im eigenen Namen und für Rechnung der Einlieferer, welche anonym bleiben.

Mit Teilnahme an der Auktion werden die folgenden Versteigerungsbedingungen des Versteigerers anerkannt.

F:1. DURCHFÜHRUNG DER VERSTEIGERUNG

1.1 In der Regel erfolgt die Versteigerung in der im Katalog aufgeführten Reihenfolge. Die Änderung der Reihenfolge, die Verbindung oder Trennung von Katalognummern sowie der Rückzug einzelner Versteigerungsgegenstände bleibt vorbehalten.

1.2 Die Höhe des jeweiligen Ausrufs und der jeweiligen Steigerungsrate liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Versteigerers.

1.3 Gebote, die unwiderruflich sind, können bis zum Zuschlag jederzeit abgegeben werden. Schriftliche Gebote müssen spätestens am Tag vor der Versteigerung beim Versteigerer eingegangen sein und den Gegenstand unter Benennung der Katalognummer sowie des gebotenen Preises (Zuschlagspreis ohne Aufgeld) benennen. Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen dabei zu Lasten des Bieters. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den schriftlichen Bieter von der Nichtberücksichtigung seines Gebots in Kenntnis zu setzen. Schriftliche Gebote werden in der Versteigerung wie die Gebote Anwesender behandelt. Sie werden vom Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der zur Überbietung anderer Gebote erforderlich ist.

1.4 Telefonische Bieter verpflichten sich, mindestens 150,00 Euro zu bieten. Dies gilt ebenfalls, wenn sie während der Versteigerung telefonisch nicht zu erreichen sind.

1.5 Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für das zustande kommen oder die Aufrechterhaltung von Telekommunikationsverbindungen sowie die ordnungsgemäße Übermittlung und den (rechtszeitigen) Zugang von Onlineangeboten an den Auktionator.

1.6 Der Versteigerer kann Personen von der Versteigerung ausschließen und Gebote ablehnen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Bieter dem Versteigerer nicht bekannt ist oder zu ihm noch keine Geschäftsverbindung besteht und er nicht spätestens bis zum Ende der Versteigerung Sicherheit in angeforderter Höhe leistet. Ein Anspruch auf Annahme eines Gebots besteht auch im Falle der Sicherheitsleistung nicht. Bei Ablehnung eines Gebotes bleibt das unmittelbar zuvor abgegebene Gebot verbindlich.

F:2. ZUSCHLAG

2.1 Der Zuschlag an den Meistbietenden wird nach dreimaligem Aufruf des Gebots erteilt, wenn kein Übergebot abgegeben wird.

2.2 Der Versteigerer kann unter Vorbehalt zuschlagen (UV-Zuschlag). Dies gilt insbesondere dann, wenn der vom Einlieferer genannte Mindestzuschlagspreis nicht erreicht ist. In diesem Fall erlischt das Gebot mit Ablauf von vier Wochen ab dem Tag des Zuschlages, es sei denn, der Versteigerer hat dem Bieter innerhalb dieser Frist die vorbehaltslose Annahme des Gebotes mitgeteilt.

2.3 Geben mehrere Bieter gleich hohe Gebote ab, kann der Versteigerer nach freiem Ermessen einem Bieter den Zuschlag erteilen oder durch Los über den Zuschlag entscheiden.

2.4 Hat der Versteigerer ein höheres Gebot übersehen oder bestehen Zweifel über den Zuschlag, kann er bis zum Abschluss der Versteigerung nach seiner Wahl den Zuschlag zu Gunsten des unmittelbar zuvor abgegebenen Gebotes wiederholen oder den Gegenstand erneut ausbieten. In diesem Fall wird ein vorausgegangener Zuschlag unwirksam.

F:3. KAUFPREIS

3.1 Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagspreis, dem Aufgeld von 22,61% (19% des Zuschlagpreises zzgl. MwSt.) sowie eventueller Nebenkosten, z.B. für Lagerung und Versand.

3.2 Ausfuhrlieferungen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen und der erforderliche Ausfuhrnachweis fristgerecht erbracht ist, wird gezahlte Umsatzsteuer dem Käufer erstattet.

F:4. KAUFPREISZAHLUNG, ZAHLUNGSVERZUG, SCHADENERSATZ

4.1 Der Zuschlag verpflichtet zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme. Der Kaufpreis ist in voller Höhe bis spätestens 14 Tage nach Zuschlag bzw. bei schriftlichem Gebot nach Rechnungserteilung zur Zahlung fällig. Am Tag der Versteigerung ausgestellte Rechnungen unterliegen der Nachprüfung des Versteigerers und können berichtigt werden. Zahlungen sind in bar, Kartenzahlung oder per Überweisung in EURO an den Versteigerer zu leisten. Ausländische Bieter haben auf Verlangen des Versteigerers bereits vor der Versteigerung bankbestätigte Schecks vorzulegen.

4.2 Befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann der Versteigerer unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz verlangen. Verlangt der Versteigerer Schadenersatz wegen Nichterfüllung und wird der Gegenstand nochmals versteigert, nachdem eine vom Versteigerer mit Ablehnungsandrohung gesetzte Nachfrist fruchtlos verstrichen ist, haftet der Käufer, dessen Rechte aus dem vorangegangenen Zuschlag erlöschen, neben den Kosten für die Lagerung sowohl für das entgangene Entgelt des Versteigerers aus der vorangegangenen Versteigerung als auch für einen etwaigen Mindererlös. Zu einem weiteren Gebot ist der Käufer in diesem Fall nicht zugelassen.

F:5. ABNAHME, LIEFERUNG, SCHADENERSATZ

5.1 Der Zuschlag verpflichtet zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme. Mit seiner Erteilung gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Versteigerungsgegenstandes auf den Käufer über.

5.2 Der Käufer hat den Versteigerungsgegenstand unverzüglich oder aber spätestens 5 Wochen nach Rechnungslegung beim Versteigerer abzuholen oder die Lieferung mittels Zahlung der Liefergebühren zu veranlassen. Befindet er sich mit dieser Verpflichtung in Verzug kann der Versteigerer ab dem Zeitpunkt des Verzugs Lagerkosten in Höhe von 3,00 € (inkl. MwSt.) je Versteigerungsgegenstand und Tag verlangen. Erfolgt die Abholung trotz einer vom Versteigerer gesetzten Nachfrist nicht, kann dieser Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist der Versteigerer berechtigt nach Ablauf der Nachfrist den Gegenstand erneut zu versteigern oder zu veräußern.

5.3 Eine Versendung des Versteigerungsgegenstandes erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, wobei der Versteigerer nach eigenem Ermessen Versandart und Versandmittel bestimmt. Die Versandkosten können der jeweiligen Rechnung entnommen werden.

5.4 Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den Versteigerungsgegenstand vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises nach Ziff. 3.1 herauszugeben. Das Eigentum bleibt bis zur vollständigen Zahlung vorbehalten.

F:6. GEWÄHRLEISTUNG

6.1 Die Versteigerungsgegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden unter Ausschluss der Gewährleistung zugeschlagen. Der tatsächliche Zustand zum Zeitpunkt des Zuschlages ist die vereinbarte Beschaffenheit i.S.v. § 434 BGB.

6.2 Unbeschadet des Ausschlusses der Gewährleistung nach Ziff. 6.1 wird der Versteigerer rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen vorgetragene Mängelrügen des Käufers an den Einlieferer übermitteln, sofern ihm dies aus tatsächlichen Gründen nicht unmöglich ist. Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen gebrauchter Sachen verjähren in einem Jahr nach dem Schluss des Jahres, in dem der Zuschlag erfolgt ist.

6.3 Um einen Sachmangel geltend zu machen, ist die Vorlage des Gutachtens eines anerkannten Sachverständigen, welches den Mangel nachweist, auf Kosten des Käufers notwendig. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer dem Käufer ausschließlich den Zuschlagspreis gegen Rückgabe des Gegenstandes. Der Käufer bleibt zur Entrichtung des Aufgeldes als Dienstleistungsentgelt verpflichtet.

6.4 Die Katalogbeschreibungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen des Versteigerers. Eine besondere Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie i.S.v. § 443 BGB wird nicht übernommen. Gleiches gilt für mündliche oder schriftliche Auskünfte aller Art sowie die Bezeichnung der Gegenstände bei Aufruf. Beeinträchtigungen des Erhaltungszustands werden nicht in jedem Falle angegeben, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitszusicherungen begründen.

6.5 Begründete Beanstandungen hinsichtlich der Echtheit müssen innerhalb von 30 Tagen nach der Auktion erfolgen. In diesem Fall kann eine Rückerstattung des Kaufpreises bei Rückgabe des Loses erfolgen. Eine Gewährleistung über den angegebenen Zeitraum von 30 Tagen nach Auktionsende seitens des Versteigerers ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für weitergehende Gewährleistungen jedweder Art.

6.6 Für die Auktion maßgebend ist der aktuelle Katalog der in gedruckter Form vorliegt und im Internet veröffentlicht ist mit den durch den Versteigerer am Tag der Versteigerung öffentlich bekanntgegebenen Änderungen, sofern es solcher bedarf. Diese werden auf einem Ausdruck des Katalogs in den Geschäftsräumen vermerkt, und bleiben dort hinterlegt.

F:7. SCHADENERSATZ DER VERSTEIGERERS

7.1 Schadenersatzansprüche gegen den Versteigerer sowie gegen seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Abschluss oder der Erfüllung dieses Vertrages gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.

7.2 Dies gilt nicht für Schäden, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Versteigerers sowie seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen.

F:8. SONSTIGE VEREINBARUNGEN

8.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versteigerer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen.

8.2 Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, mit juristischen Personen, mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, wird vereinbart, dass Quedlinburg Erfüllungsort und Gerichtsstand ist. Bei Zahlung in fremder Währung gehen ein etwaiger Kursverlust und Einlösungsentgelte zu Lasten des Käufers.

8.3 Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung, bei der der Interessent schriftlich oder mündlich den Auftrag zur Gebotsabgabe mit einem bestimmten Betrag erteilt. Es gelten die entsprechenden Versteigerungsbedingungen.

8.4 Die Bestimmungen über Fernabsatzverträge gem. §§ 312b ff BGB finden keine Anwendung.

8.3 Zum Schutz der Öffentlichkeit und mit Rücksicht auf ausländischen Kunden ist der Versteigerer zu größtmöglicher Sorgfalt und Umsicht im Umgang mit zeitgeschichtlichen Objekten aus der Zeit des Nationalsozialismus verpflichtet. Die Gegenstände werden daher nicht öffentlich ausgestellt. Titel und Bezeichnungen wurden wie im Sprachgebrauch der Zeit üblich in die Katalogbeschreibung übernommen. Damit ist keinerlei Wertung verbunden. Besucher, die Gegenstände aus der Zeit des Nationalsozialismus vorbesichtigen möchten und dem Versteigerer nicht persönlich bekannt sind, werden gebeten, ein entsprechendes Besichtigungsformular auszufüllen und darin ihr Sammelgebiet einzutragen. Gleichzeitig werden die Kenntnisnahme der §§ 86, 86 a StGB und deren strikte Einhaltung zugesichert. Schriftliche Bieter, die dem Versteigerer nicht persönlich bekannt sind, werden bei Abgabe von Geboten auf Gegenstände aus der Zeit des Nationalsozialismus gebeten, Art und Zweck ihres Sammelgebietes anzugeben, z. B. Aufbau einer nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebauten Sammlung über Vorgänge des Zeitgeschehens, wie etwa den 2. Weltkrieg, die Wehrmacht, usw. Der Versteigerer nimmt Gebote nur von solchen Bietern entgegen, die sich zu einer strikten Einhaltung der §§ 86, 86 a StGB verpflichten.
Indem Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des Nationalsozialismus nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86 a, 86 StGB). Der Versteigerer bietet diese Gegenstände und den entsprechenden Katalog nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit der Abgabe eines Gebotes wird dies ausdrücklich anerkannt.

8.4 Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksamen Bestimmungen werden durch solche wirksamen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken.

Keditkartenzahlungen sowie Paypalzahlungen werden mit einer extra Gebühr belegt

Stand September 2018

Shipping Terms

F:5. ABNAHME, LIEFERUNG, SCHADENERSATZ

5.1 Der Zuschlag verpflichtet zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme. Mit seiner Erteilung gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Versteigerungsgegenstandes auf den Käufer über.

5.2 Der Käufer hat den Versteigerungsgegenstand unverzüglich oder aber spätestens 5 Wochen nach Rechnungslegung beim Versteigerer abzuholen oder die Lieferung mittels Zahlung der Liefergebühren zu veranlassen. Befindet er sich mit dieser Verpflichtung in Verzug kann der Versteigerer ab dem Zeitpunkt des Verzugs Lagerkosten in Höhe von 3,00 € (inkl. MwSt.) je Versteigerungsgegenstand und Tag verlangen. Erfolgt die Abholung trotz einer vom Versteigerer gesetzten Nachfrist nicht, kann dieser Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist der Versteigerer berechtigt nach Ablauf der Nachfrist den Gegenstand erneut zu versteigern oder zu veräußern.


5.3 Eine Versendung des Versteigerungsgegenstandes erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, wobei der Versteigerer nach eigenem Ermessen Versandart und Versandmittel bestimmt. Die Versandkosten können der jeweiligen Rechnung entnommen werden.

5.4 Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den Versteigerungsgegenstand vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises nach Ziff. 3.1 herauszugeben. Das Eigentum bleibt bis zur vollständigen Zahlung vorbehalten.